Von: mk
Bozen – Die einschränkenden Bestimmungen und der Lockdown im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand haben einzelne Wirtschaftssektoren besonders hart getroffen. So verzeichneten beispielsweise Reisebüros und Reiseveranstalter, Eventdienstleister und Personentransport-Unternehmen sowie Diskotheken und Tanzlokale, überdurchschnittliche Ausfälle. Die Landesregierung hat daher heute auf Vorschlag des für Handel, Handwerk und Industrie zuständigen Landesrates beschlossen, diesen Unternehmen besonders unter die Arme zu greifen und hat Richtlinien für die Gewährung von “Zuschüsse(n) an Unternehmen, die in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind” genehmigt.
Umsatzrückgang von 60 Prozent
Demnach können Selbständige, Einzelunternehmen und Gesellschaften, die mindestens 70 Prozent ihres gesamten Umsatzes in einem coronakrisengeschüttelten Sektor erzielen, ab sofort und bis zum 16. Oktober 2020 um Sonderbeihilfe ansuchen. Vorausgesetzt wird, dass sie ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen und im Jahr 2019 einen Mindestumsatz von 30.000 Euro verzeichnet haben und dass der Umsatzrückgang im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 mindestens 60 Prozent betragen hat.
Zuschüsse bis 100.000 Euro
Die Zuschüsse des Landes richten sich nach den betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und nach dem Umsatzrückgang. Bei einem Umsatzrückgang von 60 bis 70 Prozent beträgt der Zuschuss 40 Prozent. Der Beitrag steigt auf 60 Prozent, wenn der Umsatzrückgang mehr als 70 oder sogar 80 Prozent betragen hat, und auf 70 Prozent, bei über 80 Prozent Umsatzrückgang. Das Höchstausmaß des Landeszuschusses liegt bei 80.000 Euro, für Unternehmensgruppen sind es 100.000 Euro. Selbstverständlich darf der Beitrag nicht höher als die Fixkosten von 2020 sein. Andernfalls muss der Begünstigte den Anteil der Förderung, welcher allfällig die Summe der Fixkosten für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
Bis zum 16. Oktober kann angesucht werden
Von der Landesförderung ausgenommen sind Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sowie Unternehmen, die bereits einen Zuschuss im Sinne der Covid-19-Richtlinien (BLR Nr. 270/2020) erhalten haben, sofern dieser mindestens 50 Prozent der Fixkosten ausmacht.
Wie die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft, Manuela Defant, erklärt, können die Ansuchen mittels zertifizierter Mail (PEC) bis 16. Oktober 2020 gestellt werden (handel.commercio@pec.prov.bz. it). Mit der Bearbeitung der Gesuche wird in der zweiten Oktoberhälfte begonnen. Sollten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse verhältnismäßig gekürzt.