Von: mk
Bozen – Nach 44 Jahren hat die Landesregierung im Dezember 2022 auf Vorschlag von Landesrat Arnold Schuler ein neues Fischereigesetz auf den Weg gebracht, der Landtag hat es im Februar einstimmig genehmigt, morgen tritt es in Kraft. “Es gab wirtschaftliche und rechtliche Notwendigkeiten dafür, aber auch die Tatsache, dass es immer mehr Bewusstsein für den Schutz und Erhalt unserer Umwelt gibt und auch braucht”, sagt Landesrat Arnold Schuler. So trägt das Gesetz auch schon den Titel “Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei”.
Gesetz gilt in allen öffentlichen Fischwassern
Anwendung findet das Gesetz in allen öffentlichen Fischwassern, deren Fischereirechte in öffentlicher oder privater Hand sind, das Gesetz greift auch in den sogenannten Fischerteichen, wo die Artenzusammensetzung genau geregelt wird. Eine große Neuerung betrifft den Bereich Bewirtschaftung der Fischwasser, sprich den Fischbesatz. Der maximal mögliche Fischbesatz erfolgte bis jetzt unabhängig von der Funktionsfähigkeit der Gewässer nach dem Gießkannenprinzip. “Neu ist, dass es in Gewässern, in denen die Fortpflanzung auf natürlichem Wege funktioniert und alle Altersstadien von Fischen vorkommen, keinen Besatz mehr geben darf”, erklärt Forstwirtschaftslandesrat Schuler. Eingesetzt werden dürfen überdies ausschließlich heimische Arten laut Einstufung der Obersten Behörde für Umweltschutz und Umweltforschung (ISPRA). Ausnahmen gelten, wenn vorab eine Genehmigung des Ministeriums für den Besatz mit als fremdländisch eingestuften Fischen eingeholt wird. Als heimische Fische gelten derzeit beispielsweise die Marmorierte Forelle, die Adriatische Äsche und der Karpfen.
Künftig dürfen auch Minderjährige fischen: “Ein regelkonformer Fischer darf einen Minderjährigen mit zum Fischen nehmen und dem Unter-16-Jährigen unter seiner Aufsicht auch die Angel überlassen”, sagt Schuler.
Das Verzeichnis der Fischwasser wird seit jeher vom Landesamt für Jagd und Fischerei geführt; der neueste Stand findet sich nun auch im Internet in der Landeskartographie.
Eingriffe und Sport im und am Fischwasser geregelt
Im Sinne des Schutzes des Lebensraums Wasser wird auch jeglicher Eingriff ins Fischwasser und Tätigkeiten in der unmittelbaren Umgebung geregelt. Auch für sportliche Aktivitäten im Fischwasser werden neue Regelungen festgelegt. Erst heute hat die Landesregierung deshalb beschlossen, dass Sport- und Freizeitaktivitäten vorerst entsprechend dem Beschluss aus dem Jahr 2002 weiterhin ausgeübt werden können, binnen Jahresfrist wird es neue Regelungen für die Ausübung dieser Aktivitäten geben. Bereits im Fischereigesetz geregelt sind die Entschädigungen für bestehende Fischereirechte bei Wasserableitungen sowie bei Erneuerungen der Wasserkonzessionen. Unterschieden wird zwischen Wasserableitungen im öffentlichen und privaten Interesse.
“Es gibt einerseits öffentliche Baumaßnahmen, zum Beispiel jene von der Landesagentur für Bevölkerungsschutz, andererseits private Bauvorhaben an Fischwassern”, erklärt Landesrat Schuler. Für öffentliche Einrichtungen der Landesverwaltung genügt künftig eine einfache Meldung an das zuständige Landesamt. Private Bauträger müssen ein diesbezügliches Gutachten anfordern. “Im Gutachten sowie in der einfachen Meldung können Vorschriften zum Schutz des aquatischen Lebensraums erlassen sowie Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Werden die Auflagen des Amtes nicht eingehalten, besteht künftig die Möglichkeit, den Bau einzustellen”, erläutert Schuler. Die Aufsicht für die Arbeiten in Fischwasser wird von der Abteilung Forstwirtschaft sowie von den Fischereiaufsehern gewährleistet.