Von: luk
Bozen – Als Antwort auf die Covid-19-Pandemie hat die Landesregierung bereits vor einem Jahr außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für Sozialgenossenschaften und anderen Genossenschaften mit sozialem oder innovativem Charakter in die Wege geleitet. Angesichts der gravierenden Umsatzeinbrüche werden die außerordentlichen Mietbeihilfen bis Dezember 2021 verlängert und die bestehenden Richtlinien zur Förderung von Genossenschaften so angepasst, dass sie weitere Vorteile für die Förderberechtigten bringen. Dies hat die Landesregierung in ihrer Sitzung am gestrigen 29. Juni festgelegt. “Speziell die Sozialgenossenschaften haben coronabedingt heftige Umsatzeinbußen verzeichnet, eine spürbare Unterstützung seitens des Landes ist daher für viele davon schlicht überlebenswichtig”, betont Genossenschaftslandesrat Thomas Widmann. Auf seinen Vorschlag hin hat die Landesregierung daher die geltenden Förderrichtlinien in mehreren Punkten abgeändert.
Außerordentlicher Mietbeitrag auch 2021 bestätigt
So wird der Beitrag für die Anmietung von Liegenschaften, die der Ausübung der Tätigkeit der Genossenschaft dienen, für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2021 verlängert und kann auch rückwirkend für bereits getätigte Ausgaben beantragt werden. Zum Beitrag zugelassen sind bis zu 100 Prozent des Mietzinses, maximal deckt der Beitrag die Hälfte davon.
Höhere Investitionszuschüsse, vorteilhaftere Beitragsberechnung
Für die Jahre 2021 und 2022 wird zudem der Beitragssatz bei Investitionen um fünf Prozentpunkte erhöht. Falls vorteilhafter für die Genossenschaft, werden die Höchstgrenzen der Beiträge künftig auf das Nettovermögen im Finanzjahr 2019 bemessen (und nicht wie bisher auf die Jahre 2020 und 2021). Zudem wurde die Bestimmung aufgehoben, wonach innovative und sozial relevante Genossenschaften nur zeitlich begrenzt (während der ersten zehn Jahre nach der Gründung) förderberechtigt waren. Somit besteht nun für die Inanspruchnahme der Förderungen kein zeitliches Limit mehr.
Auf fünf Jahre beschränkt wurde hingegen der zulässige Zeitraum für Beiträge an Genossenschaften, in denen die Bediensteten den Betrieb übernommen haben (sog. Workers Buyout).
Anspruchsberechtigt sind “sozialrelevante Genossenschaften”
Die außerordentliche Unterstützung können sogenannte “sozialrelevante Genossenschaften”, sprich Genossenschaften mit sozialem Zweck, in Anspruch nehmen. Im Detail umfasst die Zielgruppe rund 250 Sozialgenossenschaften und andere Genossenschaften, welche die Eingliederung von Frauen, Langzeitarbeitslosen oder Jugendlichen betreiben, innovative Projekte realisieren sowie Arbeitergenossenschaften, die in Folge einer Betriebsschließung entstanden sind. Es handelt sich unter anderem um Sozialgenossenschaften, Weltläden, Genossenschaften in der Kleinkind- oder Seniorenbetreuung, im Kultur- und Bildungsbereich sowie Genossenschaften, die Arbeitseingliederung von benachteiligten Menschen betreiben und in den verschiedensten Wirtschaftssektoren tätig sind.
Ansuchen bis 30. September 2021 möglich
Der Beschluss wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Ab diesem Moment kann um Beiträge angesucht werden. Beitragsanträge können bis 30. September 2021 mittels zertifizierter Mail PEC im Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens eingereicht werden.