Von: Redaktion Südtirol News
Bozen – Die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten wird nach den neuen Bestimmungen der Wohnbaureform ausgerichtet. Die Landesregierung hat dafür am 2. Oktober auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher neue Richtlinien genehmigt.
“Im Mittelpunkt stehen aktualisierte Regelungen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE, präzisere Vorgaben für die Anwendung der Förderung und eine Anpassung der Basisförderung für Obst- und Weinbaubetriebe an die allgemeine Wohnbauförderung”, erklärt Landesrat Walcher: “Mit der Wohnbaureform vom November vergangenen Jahres waren neue Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf verabschiedet worden. Daher war es nun erforderlich, die genannte Beihilferegelung entsprechend zu ändern und anzupassen, insbesondere im Bereich der EEVE-Erklärungen.”
Zudem galt es, die Höhe des Basisbeitrags für eine Kategorie anzupassen und Präzisierungen vorzunehmen, um eine korrekte Anwendung der Bestimmungen sicherzustellen. Mit den nun genehmigten Änderungen wird der Grundfördersatz für Obst- und Weinbaubetriebe um drei Prozent angehoben. Der Freibetrag für Mobiliarvermögen wird an die mit Beschluss vom 28. November 2025 festgelegte Höhe angepasst. Die EEVE-Stufen werden ebenso angeglichen, wobei die höchste Stufe des Faktors der wirtschaftlichen Lage FWL bei 7,5 liegt, sodass nun mehr Betriebe die Förderung erhalten können.
Anspruchsberechtigt bleiben landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb als Eigentümerinnen oder Eigentümer beziehungsweise als Pächterinnen oder Pächter selbst bewirtschaften und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
Die Beihilfe wird als Verlustbeitrag gewährt; ihre Höhe richtet sich nach der in der EEVE-Erklärung ausgewiesenen Einkommenssituation sowie nach der Produktionsausrichtung des Betriebs. Unterschieden wird zwischen Obst- und Weinbaubetrieben, Grünlandbetrieben mit weniger beziehungsweise mindestens 40 Erschwernispunkten und Mischbetrieben. Bei der Wiedergewinnung bestehender Bausubstanz liegt der Beitragssatz um sieben Prozentpunkte höher als bei einem Neubau.




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