"Stopp für Auflagen zulasten der Arbeitgeber"

Chef muss kontrollieren, ob seine Angestellten betrunken sind

Dienstag, 18. Oktober 2016 | 12:55 Uhr

Bozen – „Sicherheit für die eigenen Angestellten zu garantieren ist oberstes Gebot für jeden Unternehmer. Doch die Auflagen, die Unternehmen in diesem Bereich absolvieren müssen, haben mittlerweile ein Ausmaß erreicht, das nicht mehr gerechtfertigt werden kann“, stellt Leo Tiefenthaler, Präsident von Südtiroler Wirtschaftsring – Economia Alto Adige klar.

Neuestes Beispiel ist der Entwurf eines Abkommens im Bereich der Arbeitssicherheit, welches den Konsum von Alkohol und Drogen in gefährlichen Berufen betrifft und im Rahmen der Sitzung der Staat-Regionen-Konferenz am 20. Oktober behandelt werden soll (Intesa tra il Governo, le Regioni e le Province autonome di Trento e Bolzano sul documento „Indirizzi per la prevenzione di infortuni gravi e mortali correlati all’assunzione di alcolici e di sostanze stupefacenti, l’accertamento di condizioni di alcol dipendenza e di tossicodipendenza e il coordinamento delle azioni di vigilanza”). Dieser sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber vor jedem Arbeitseintritt und auch während der Arbeitszeit sicherstellen müssen, dass der Alkoholspiegel des Arbeitnehmers unter 0,3 g/l liegt. „Ein Arbeitgeber hat jedoch weder die Ausbildung noch die Befähigung den Alkoholspiegel eines Arbeitnehmers zu überprüfen. Zudem würde die Einführung eines genauen Wertes voraussetzen, dass in jedem Unternehmen ein entsprechendes geeichtes Messgerät zur Verfügung stehen müsste“, erklärt Tiefenthaler. Weiters sieht der Entwurf vor, dass der Arbeitgeber in Erwägung ziehen muss, Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf den Alkohol- oder Drogenkonsum zu organisieren. Mögliche Inhalte dieser werden jedoch bereits bei den verpflichtenden Arbeitssicherheitskursen vermittelt. Zusätzliche Schulungen seien deshalb – so swr-ea – nicht notwendig. Ebenso sollte – laut Entwurf – der Arbeitgeber prüfen, ob er eine Kontrolle des Arbeitsmediziners für die Feststellung eines Alkohol- oder Drogenmissbrauchs bei einem Angestellten für notwendig erachtet. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber bei einer eventuellen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nachweisen muss, warum er eine entsprechende Kontrolle durch den Arbeitsmediziner nicht für notwendig erachtet hat – im Umkehrschluss wiederum eine bürokratische Auflage mehr für den Arbeitgeber.

„Für die Sicherheit am Arbeitsplatz müssen alle Beteiligten – Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer – im Rahmen ihrer Möglichkeiten verantwortlich sein. Es kann nicht sein, dass alleinig der Arbeitgeber Auflagen erfüllen muss, um einem Alkohol- oder Drogenkonsum des Arbeitnehmers vorzubeugen“, unterstreicht Tiefenthaler. Aus diesem Grund hat swr-ea bereits mehrmals bei den politischen Entscheidungsträgern interveniert und sich gegen die Zustimmung zum Abkommen in der vorliegenden Form geäußert, schreibt swr-ea abschließend in einer Presseaussendung.

Von: mk

Bezirk: Bozen