Von: Lukas Unterkofler
Bozen – Das Verwaltungsgericht Bozen hat das Recht auf deutschsprachige Unterlagen bei Pflichtversicherungen in Südtirol bekräftigt. Anlass war ein Rekurs von Roland Lang, Obmann des Südtiroler Heimatbundes (SHB), gegen eine Versicherung, die ihm mehrere Dokumente ausschließlich auf Italienisch übermittelt hatte.
Konkret ging es um eine Traktor-Haftpflichtversicherung. Lang beanstandete drei Unterlagen: eine Mitteilung über Ablauf und Verlängerung der Versicherung, den Versicherungsschein sowie eine E-Mail zur elektronischen Unterschrift samt Nutzungsbedingungen.
Besonders deutlich fiel die Entscheidung bei der E-Mail zur elektronischen Signatur aus. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Nachricht und die dazugehörigen Nutzungsbedingungen unmittelbar mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängen und deshalb auch in deutscher Sprache hätten vorliegen müssen. Die Unterlagen wurden für nichtig erklärt. Die Versicherung muss Lang nun innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine deutsche Fassung übermitteln.
Auch bei den beiden anderen Dokumenten bestätigte das Gericht grundsätzlich den Anspruch auf eine deutsche Version. In diesen Punkten scheiterte Langs Rekurs allerdings aus verfahrensrechtlichen Gründen. Bei der Mitteilung über die Erneuerung der Versicherung hatte die Versicherung die geforderte deutsche Fassung später ohnehin nachgereicht. Beim Versicherungsschein fehlte laut Gericht hingegen ein entsprechender vorheriger Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit.
Lang wertet die Entscheidung als grundsätzliche Bestätigung der Rechte der deutschen Sprachgruppe. „Das Recht auf die deutsche Muttersprache darf nicht nur auf dem Papier bestehen“, wird der SHB-Obmann in der Aussendung zitiert. Gerade bei digitalen Vertragsabschlüssen müsse sichergestellt sein, dass auch Bedingungen für elektronische Unterschriften in der zustehenden Sprache verständlich zur Verfügung stehen.
Das Urteil bedeutet zugleich nicht, dass Langs Rekurs in allen Punkten erfolgreich war. Das Gericht traf außerdem keine Kostenentscheidung. Da Lang das Verfahren selbst geführt hatte, ging es davon aus, dass keine erstattungsfähigen Anwaltskosten angefallen waren. Er muss daher die Anwaltskosten der Versicherung nicht übernehmen, erhält seinerseits aber auch keinen Kostenersatz.




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