Von: Lukas Unterkofler
Bozen – Der Landtag entscheidet heute über den Landesgesetzentwurf Nr. 75/26, um das Gesetz für Raum und Landschaft abzuändern. “Außerhalb der Siedlungsgrenzen schafft er neue Baurechte im Grünen, innerhalb stellt er den Abriss besser als die Sanierung.” Beides führe zum selben Ergebnis: “mehr Verbrauch, weniger Landschaft, weniger Ortsbild.” Der Heimatpflegeverband Südtirol fordert Nachbesserungen.
„Außen penibel, innen flexibel“ – so lautete das Versprechen der Raumordnungsreform von 2018. “Der heute zur Abstimmung stehende Entwurf bricht es an beiden Enden zugleich. Außen wird das Bauverbot im Grünen weiter gelockert. Innen wird ausgerechnet jene Maßnahme belohnt, die den Bestand beseitigt”, so der HPV besorgt.
Außen: “Aus dem Bauverbot wird eine Ausnahme”
Auf den Natur- und Agrarflächen werde inzwischen fast so viel Wohnraum genehmigt wie in den eigentlichen Wohngebieten – obwohl dort ein Bauverbot gilt. Das zeige die Baugenehmigungsstatistik des Landesinstituts für Statistik seit Jahren. “Der heute zur Abstimmung stehende Entwurf verstärkt diesen Trend an mehreren Stellen”, heißt es weiter.
Artikel 2 des Entwurfs trägt die Überschrift „Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs“ und bewirke das Gegenteil: Unterirdische Parkplätze dürften künftig bis zu 40 Meter vom Gebäude entfernt liegen, offene Schutzdächer mit 50 Quadratmetern Dachfläche würden neu erlaubt – ausgenommen seien einzig die Landschaftsschutzgebiete –, und aus „Wohngebäude“ werde schlicht „Gebäude“: “Künftig kann jedes Gebäude mit 300 Kubikmetern Wohnraum auf 1.000 Kubikmeter erweitert werden, auch eine Mühle oder ein Wirtschaftsgebäude. Ein Wort, ein neues Baurecht.”
Am weitesten reiche Artikel 4: “Über eine Durchführungsverordnung dürfen künftig „zusätzliche Baumöglichkeiten, auch in Abweichung von Artikel 17 Absatz 4“ geschaffen werden – Artikel 17 Absatz 4 ist das Bauverbot im Grünen selbst. Und Artikel 3 erlaubt es, über Raumordnungsvereinbarungen Baurechte auch außerhalb des Siedlungsgebietes zu vergeben. Das ist Salamitaktik“, sagt Claudia Plaikner, Landesobfrau des Heimatpflegeverbandes. „Jede einzelne Scheibe wirkt harmlos, aber in der Summe ergeben sich erhebliche Umweltauswirkungen.“
Innen: “Wer saniert, geht leer aus”
Zeitgleich verschiebe der Entwurf das Verhältnis zwischen Erhalt und Abriss. “Artikel 18 definiert Abbruch und Wiederaufbau mit verändertem Gebäudeumriss, veränderten Fassaden, veränderter Grundrissform und Typologie künftig als „bauliche Umgestaltung“ – also verfahrensrechtlich als Sanierung. Artikel 5 verstärkt den Anreiz: Kubaturboni dürfen über den bisherigen Gebäudeumriss und über die Höhe des abgerissenen Gebäudes hinaus umgesetzt werden, und die früheren, heute unzulässigen Abstände dürfen beibehalten werden”, so der HPV.
Damit entstehe ein klares wirtschaftliches Gefälle: “Wer den Bestand erhält, bekommt nichts. Wer abreißt, bekommt Kubatur, Höhe und Abstandsprivilegien. Das widerspricht dem erklärten Ziel des Regierungsprogramms, „auf Gebautem zu bauen“, und es vernichtet die im Bestand gebundene graue Energie. Besonders schwer wiegt der Zuschnitt der Schutzausnahme. Umriss, Fassaden, Grundrissform und Typologie müssen nur bei bestimmten geschützten Immobilien und in historischen Ortskernen erhalten bleiben. Die Ensembles nach Artikel 12 des Gesetzes werden überhaupt nicht genannt – und die Landschaftsschutzgebiete ebenso wenig, obwohl der Entwurf sie an anderer Stelle selbst als Schutzkategorie anführt”, so der Verband.
„Ensembleschutz lebt von Kubatur, Dachform, Firstrichtung und Typologie“, so Plaikner. „Wenn ein Ensemblegebäude künftig mit verändertem Umriss und größerer Kubatur wiederaufgebaut werden darf, ist der Ensembleschutz nur mehr eine Eintragung im Plan. Diese Lücke lässt sich mit einer einzigen Formulierungsergänzung schließen – heute, im Plenum.“
“Neue Kubatur wird belohnt, vorhandene Substanz zählt nicht”
Draußen wie drinnen wirke dieselbe Logik: “Neue Kubatur wird belohnt, vorhandene Substanz zählt nichts. Die Folgekosten trägt die Allgemeinheit – bei der Zersiedelung als Zufahrt, Winterdienst, Müllabfuhr, Schülertransport und Hauspflegedienst, beim Abriss als Verlust an Baukultur, an Ortsbild und an bereits investierter Energie. Der Wertzuwachs hingegen fällt bei Einzelnen an. Dasselbe Muster zeigt sich bei den im Ausschuss beschlossenen Erleichterungen zum Bettenstopp”, erklärt der Heimatpflegeverband.
Was der Heimatpflegeverband fordert
Der Heimatpflegeverband Südtirol ersucht die Abgeordneten, Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 2 zu streichen und Artikel 3 so zu ändern, dass über Raumordnungsvereinbarungen keine Baurechte außerhalb des Siedlungsgebietes entstehen. In Artikel 18 seien die Ensembles und die Landschaftsschutzgebiete ausdrücklich in jene Kategorie aufzunehmen, für die bei Abbruch und Wiederaufbau der Gebäudeumriss und die Typologie zu erhalten sind. “Und die Kubaturanreize des Artikels 5 gehören umgekehrt: Der Rat der Gemeinden hat selbst angeregt, sie auch ohne Abbruch zu gewähren – in Ensemblebereichen und historischen Ortskernen sollten sie ausschließlich an bestandserhaltende Maßnahmen gebunden sein. Für jede Bestimmung, die neue Baumöglichkeiten im Grünen eröffnet, braucht es zudem eine Umweltprüfung und den Nachweis der Vereinbarkeit mit dem Klimaplan Südtirol 2040.”
„Landschaft und Ortsbild sind das Kapital dieses Landes“, sagt Plaikner. „Was davon Stück für Stück gegen Kubatur eingetauscht wird, holt keine spätere Gesetzesänderung zurück.“




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