Von: mk
Bozen – Der dritte Gesetzgebungsausschuss hat heute die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Artikel (15-19, 26 und 27)) des Sammelgesetzentwurfs der Landesregierung – Landesgesetzentwurf Nr. 85/21: Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, Kultur, örtliche Körperschaften, Landesämter und Personal, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Raum und Landschaft, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Bodenschutz und Wasserbauten, Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Handel, Handwerk, Berg- und Skiführer, Hygiene und Gesundheit, Breitband, Transportwesen – begutachtet und mit vier Ja (Helmuth Renzler, Gerhard Lanz, Helmut Tauber und Carlo Vettori) und vier Enthaltungen (Diego Nicolini, Paul Köllensperger, Hanspeter Staffler und Josef Unterholzner).
Art. 15 reiht die Wohnmobilstellplätze unter den Beherbergungsbetrieben ein, sodass deren Betreiber als Steuersubtitute die Aufenthaltsabgabe einheben können. „Damit setzt man auch hier mehr auf Qualität un versucht, die illegalen Abstellplätze einzudämmen“, erklärt Ausschussvorsitzender Helmuth Renzler. Art. 15 und 16 betreffen auch die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Gastgewerbe und Handel, die außerhalb der Provinz bzw. im Ausland erworben wurden. Art. 17 betrifft die Qualitätskontrolle im Lebensmittelbereich, Art. 18 eine Fristverlängerung für den Abschluss der Berufsausbildung im Handwerk, Art. 19 die Förderungen für Berg- und Skiführer. Wie Vorsitzender Renzler berichtet, hat der Ausschuss heute auch einige Zusatzartikel eingefügt, wobei in einigen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend war. So wurde für sog. Schönheitsberufe eine Hygieneprüfung eingefügt und für weitere Berufe ein Praxisjahr und eine Abschlussprüfung. Ein Zusatzartikel (19-bis) zur Filmförderung wurde wegen fehlender Finanzbestimmung abgelehnt. Für die Vergabestelle des Landes soll die Möglichkeit geschaffen werden, für befristete Stellen Personen mit Handelsvertrag einzustellen. Bei Vergaben bis 500.000 Euro kann von der vorgesehenen Versicherung abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch seine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die Frist für den Baubeginn von bereits genehmigten Bauvorhaben, die Ende Juni verfallen würde, soll auf 30. Juni 2022 verlegt werden.
Ausschussvorsitzender Renzler zeigt sich mit dem Ergebnis zufrieden und dankt allen Mitgliedern des Ausschusses für ihre Mitarbeit und ihre Geduld. Er rechnet damit, dass zum Artikel 26 mit den Finanzbestimmungen noch im Plenum Änderungsanträge vorgelegt werden, da hier noch einiges zu klären sei.