Von: bba
Bozen – Viele BankkundInnen, welche in Vergangenheit Bürgschaften bei ihren Kreditinstituten unterzeichnet haben, wenden sich derzeit an die VZS, um abzuklären, ob es eine Möglichkeit gibt, sich von diesen zu befreien. So hatte etwa Maria (fiktiver Name) vor einigen Jahren eine Bürgschaft unterzeichnet, mit welcher sie für einen Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ex-Mannes bürgt. Nunmehr möchte sie wissen, ob ein Ausstieg aus dieser Bürgschaft möglich ist, da sie von der Annullierung einiger Bürgschaften durch das Kassationsgericht gehört hat.
Der Hintergrund in Kürze
Das Kassationsgericht bestätigte mit einem kürzlich ergangenen Urteil (Nr. 13846 vom 22.05.2019), dass die nach der Vorlage der Bankenvereinigung ABI verfassten Bürgschaften – auch “Globalbürgschaften”, im Original „fideiussioni omnibus“ genannt – ungültig sind, da eine wettbewerbswidrige Absprache zwischen den Bankinstituten festgestellt wurde, welche noch auf das Jahr 2003 zurückgeht. In Italien und auch in Südtirol wurden in den letzten Jahren unzählige solcher Bürgschaften unterzeichnet. Für VerbraucherInnen heißt dies: eine von ihnen unterzeichnete Bürgschaft könnte in die Kategorie der für ungültig erklärten Bürgschaften hineinfallen. In diesem Fall können die VerbraucherInnen versuchen, die Befreiung aus der Position des Bürgen gegenüber der Bank zu erlangen.
Was ist eine Globalbürgschaft?
Eine Globalbürgschaft (fideiussione omnibus) ist eine persönliche Garantie, die von der Bank als Absicherung für eine Finanzierung verlangt wird; normalerweise handelt es sich um Darlehen für den Kauf einer Immobilie oder um einen Unternehmens-Kredit. Eine dritte Person – also der Bürge – tritt hierbei der Bank gegenüber als Garant für den Hauptschuldner auf. Oft handelt es sich bei den BürgInnen um Familienmitglieder der SchuldnerInnen.
Welche Verpflichtungen hat ein Bürge?
Der Bürge trägt die gesamte Last der Verpflichtung: ist der Hauptschuldner nicht zahlungsfähig, haftet der Bürge nämlich mit all seinen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerten, und zwar fast auf unbestimmte Zeit.
Darüber hinaus haftet der Bürge auch für alle zukünftigen Bankschulden des Hauptschuldners, innerhalb einer vorher bestimmten Höchstsumme: Die Person, welche die Bürgschaft leistet, hat somit keine Kontrolle über den Umfang der Schuldenlast, welcher er/sie trotzdem ausgesetzt ist.
Warum könnte eine Bürgschaft als ungültig angesehen werden?
Diese Bürgschaften wurden, wie es bei Bankverträgen häufig der Fall ist, mittels vorbereiteter Bankformulare abgeschlossen. Das gebräuchlichste Formular wurde dabei auf der Grundlage eines Vertragsformulars erstellt, das von ABI (dem italienischen Bankenverband) erstellt wurde. Bereits 2005 hatte die Banca d’ Italia jedoch festgestellt, dass einige der darin enthaltenen Klauseln das Ergebnis einer wettbewerbswidrigen und damit rechtswidrigen Vereinbarung zwischen den Banken waren.
Das Kassationsgericht hat nun festgelegt, dass die Verträge mit diesen als ungültig erachteten Klauseln wegen Verstoßes gegen das sogenannte Kartellrecht als vollends ungültig anzusehen sind.
Wie kann man die Befreiung von einer Globalbürgschaft beantragen?
Um eine Globalbürgschaft ungültig zu erklären, ist es zunächst wichtig mit einem Sachverständigen oder unabhängigen Berater abzuklären, ob es sich um eine derjenigen Bürgschaften handelt, welche vom Kassationsgericht für ungültig erklärt wurden. Handelt es sich um eine solche, muss eine Beschwerde
an Ihre Bank gerichtet werden. Sollte diese von der Bank negativ oder mit einer Frist von 30 Tagen gar nicht beantwortet werden, kann man beim Banken- und Finanzschiedsrichter (Der Arbitro Bancario Finanziario, kurz ABF, ist bekanntlich ein außergerichtliches Rechtsmittel zu einem sehr niedrigen Preis) Rekurs einlegen, bevor man sich an ein Gericht wendet.
Die Berater der VZS stehen euch zur Verfügung, um im Voraus zu prüfen, ob euer Fall in den Anwendungsbereich der oben beschriebenen fallen könnte (das heißt Bürgschaften welche als nichtig erklärt wurden), um alle eventuellen weiteren Schritte abzuwägen. Eine Terminvereinbarung ist erwünscht unter
0471-975597.