Von: luk
Bozen – Wegen erheblicher organisatorischer Mängel und einer zunehmend kritischen finanziellen Lage konnte das Bonifizierungskonsortium Gsies-Taisten seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen.
Die Südtiroler Landesverwaltung hat daher einen kommissarischen Verwalter eingesetzt und ihn mit der Auflösung und Liquidation des Bonifizierungskonsortiums Gsies-Taisten beauftragt. Gegen dieses Vorgehen wurde beim Verwaltungsgericht Bozen Rekurs eingereicht.
Das Gericht hat diesen nun vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und damit das korrekte Vorgehen der Landesregierung, der Landesabteilung Landwirtschaft sowie des Landesamtes für ländliches Bauwesen als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat nach umfassender Prüfung aller vorgelegten Unterlagen und Gutachten festgestellt, dass die von Landesregierung und der Abteilung Landwirtschaft getroffenen Maßnahmen nicht nur rechtmäßig, sondern auch sachlich geboten waren. Die finanzielle Lage des Bonifizierungskonsortiums war nachweislich kritisch. Die von einem unabhängigen Sachverständigen – beauftragt vom Bonifizierungskonsortium Gsies-Taisten selbst – erstellten Gutachten belegten eine erhebliche wirtschaftliche Schieflage, Liquiditätsengpässe und strukturelle Defizite.
“Die Konsortialorgane kamen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, die Verwaltungspraxis war eigenwillig und das Bonifizierungskonsortium hat sich einer loyalen Zusammenarbeit verweigert. Die Einsetzung eines Kommissars war daher nicht nur zulässig, sondern im öffentlichen Interesse absolut notwendig. Auch die Beauftragung des Kommissars mit der Auflösung und Liquidation des Bonifizierungskonsortiums Gsies-Taisten war in jeder Hinsicht rechtmäßig”, so das Land.
Mit diesem Urteil werde die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Landesregierung und der Abteilung Landwirtschaft bestätigt und es unterstreicht die Bedeutung einer verantwortungsvollen Aufsicht über die Bonifizierungskonsortien und die Notwendigkeit, zum Schutz des öffentlichen Interesses und der betroffenen Mitglieder konsequent gegen Missstände vorzugehen.




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