Von: importer
Im Fall eines mittlerweile 26-jährigen Wieners, der sich nach sexuellen Kontakten mit einer 15-Jährigen seit bereits 915 Tagen im US-Staat Florida in Haft befindet, dürfte sich der ursprünglich für heuer geplante Prozess weiter verzögern. Der Mann hat laut der Datenbank seines zuständigen Gerichtssprengels den Austausch seiner Verteidigerin beantragt. “Es gibt offene Fragen zur Rechtsvertretung für ihn”, sagte ein Sprecher des Außenministeriums der APA.
Der Österreicher soll darum am Donnerstagvormittag (Ortszeit) eine Anhörung vor einem Richter absolvieren. Dabei geht es um die Gründe für den Wechsel der Verteidigerin. Das Außenministerium ging gegenüber der APA hierzu nicht ins Detail. Dass der Prozess noch heuer stattfindet, ist jedoch fraglich. Ursprünglich hätte die Hauptverhandlung in dem Fall bereits im August stattfinden sollen.
Wäre nach österreichischem Recht längst auf freiem Fuß
Nach österreichischer Rechtslage wäre der junge Wiener längst auf freiem Fuß. Hierzulande ist die Dauer der U-Haft für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, nämlich mit zwei Jahren begrenzt (§ 178 Absatz 1 Ziffer 2 StPO). Beginnt innerhalb von zwei Jahren ab Verhängung der U-Haft aus welchen Gründen auch immer nicht die Hauptverhandlung, ist der Betroffene bzw. Angeklagte zwingend auf freien Fuß zu setzen. Das war etwa 2012 bei einem Wiener Rotlicht-Boss der Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft innerhalb von zwei Jahren keine Anklageschrift beim Landesgericht Wien einbrachte. Der junge Wiener wurde am 28. April 2024 in Florida fest- und in weiterer Folge in U-Haft genommen.
Grundsätzlich sieht das heimische Haftrecht vor, dass eine U-Haft nur in Ausnahmefällen mehr als sechs Monate aufrechterhalten werden darf. Dafür sind “besondere Schwierigkeiten” oder der “besondere Umfang der Ermittlungen” im Hinblick auf den angenommenen Haftgrund erforderlich. Damit wurde beispielsweise bei René Benko bei angenommener Tatbegehungsgefahr die immer wieder verlängerte U-Haft argumentiert.
Übernahme des Verfahrens durch Österreich de facto ausgeschlossen
Weshalb die Ermittlungen und die Vorbereitungen auf die Hauptverhandlung für den Wiener in Florida so lange dauern, ist unklar. Besonders kompliziert scheint der Sachverhalt, der dem 26-Jährigen vorgeworfen wird, jedenfalls für Außenstehende nicht zu sein. Eine Übernahme des laufenden Verfahrens durch die österreichische Justiz – was dem Wiener mit Sicherheit entgegenkäme – ist so gut wie ausgeschlossen. Zwar begründet das österreichische Strafrecht über das so genannte Territorialitäts- und Personalitätsprinzip unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Strafgewalt für Taten von österreichischen Staatsbürgern im Ausland. Allerdings greift das nur, wenn der ausländische Staat auf die Verfolgung verzichtet oder die Person sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden darf.
Bezogen auf das Schicksal des 26-jährigen Wieners “bleibt den österreichischen Behörden wie dem Außenministerium oder der Botschaft in diesem Stadium lediglich der konsularische Schutz”, teilte dazu das Justizministerium auf APA-Anfrage mit. Dazu gehören die Überprüfung der Haftbedingungen, die Unterstützung bei der Suche nach einer Rechtsvertretung und der laufende Kontakt zu den Angehörigen des 26-Jährigen.
Auch allfällige Strafvollstreckung in Österreich nicht gesichert
Sollte der 26-Jährige in den USA verurteilt werden und eine Haftstrafe ausfassen, ist keineswegs gesichert, dass er diese in Österreich verbüßen kann. Erst nach einem allfälligen rechtskräftigen Urteil käme ein völkerrechtliches Instrument ins Spiel: das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarats, dem auch die USA beigetreten sind. Über dieses Abkommen kann ein verurteilter Staatsbürger beantragen, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Heimat zu verbüßen.
Eine solche Überstellung zur Strafvollstreckung setzt jedoch die ausdrückliche Zustimmung beider Staaten – insbesondere des zuständigen US-Bundesstaates – voraus und ist an strenge Bedingungen geknüpft. Beispielsweise muss die Tat, für die der Betroffene im Ausland schuldig erkannt wurde, auch nach österreichischem Recht strafbar sein.
26-Jähriger lernte Mädchen online kennen
Dem in Florida in mehreren Punkten angeklagten Österreicher wird Missbrauch bzw. Vergewaltigung einer unter 16-Jährigen sowie die Entführung bzw. die Beeinträchtigung des Sorgerechts einer Minderjährigen vorgeworfen. “Die Botschaft steht weiterhin laufend mit ihm in Kontakt und erkundigt sich regelmäßig nach den Haftbedingungen sowie seinem Gesundheitszustand”, hieß es seitens des Außenministeriums.
Der Mann hatte das Mädchen beim Online-Computerspielen kennengelernt, sich offenbar verliebt und entschlossen, die Jugendliche in Florida zu besuchen, nachdem die beiden mehrere Monate gechattet hatten. Nachdem er sich mit der damals 15-Jährigen dort getroffen und in einem Hotel die Nacht verbracht hatte, war er Ende April 2024 festgenommen worden.
Wiener drohen in Florida bis zu 30 Jahre Haft
Er sprach von einvernehmlichem Sex, wobei sich die Jugendliche ihm gegenüber als 19-Jährige ausgegeben habe. Der 26-Jährige wurde daraufhin ins Brevard County Jail in Cocoa Beach eingeliefert, vor einiger Zeit jedoch ins Orange County Jail überstellt, einem Gefängniskomplex mit mehr als 1.400 Häftlingen.
Die Delikte, die ihm von den US-Behörden vorgeworfen werden, würden nach österreichischem Strafrecht womöglich anders qualifiziert werden. Die US-Strafverfolgungsbehörden gehen allerdings von mehreren vollendeten Verbrechen aus. Nach dortigem Recht drohen bei einer Verurteilung bis zu 30 Jahre Haft.




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