Von: Matthias Knapp
Bozen – Ein abgesagter Termin kann für eine andere Person einen früheren Termin ermöglichen. Deshalb hat die Landesregierung heute neu geregelt, was gilt, wenn Patientinnen und Patienten einen vorgemerkten Gesundheitstermin nicht wahrnehmen. Die Bestimmungen gelten ab 1. März 2027.
“Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte ihn rechtzeitig freigeben. Davon profitieren andere Patientinnen und Patienten und wir können Wartezeiten besser steuern. Gleichzeitig brauchen Menschen klare und faire Regeln, wenn etwas Unvorhersehbares dazwischenkommt”, betont Gesundheitslandesrat Hubert Messner.
Wie bisher müssen Termine auch künftig mindestens zwei Kalendertage vorher abgesagt werden. Der Termintag selbst wird dabei nicht mitgezählt. Wer beispielsweise am Donnerstag einen Termin hat, muss diesen spätestens am Montag absagen.
Neu geregelt wurden hingegen die Folgen einer fehlenden oder verspäteten Absage. Für verschriebene ambulante Facharztleistungen gilt weiterhin: Wer einen Termin ohne anerkannten Grund nicht wahrnimmt, muss bis zu 36,15 Euro selbst bezahlen. Dies gilt auch für Personen mit Ticketbefreiung. Ausgenommen sind unter anderem Krebspatientinnen und -patienten, die eine Chemo- oder Strahlentherapie erhalten.
Bei anderen Gesundheitsleistungen wie Sportmedizin, Führerscheinleistungen, internationale Impfungen sowie kostenpflichtigen Leistungen oder Bescheinigungen (z. B. für einen Waffenschein) werden bei verspäteter Absage 40 Euro pro Termin fällig. Für vorgemerkte, aber nicht abgesagte und nicht wahrgenommene Laborleistungen ist übergangsweise ein Einheitsbetrag von 9,30 Euro zu entrichten. Diese Sonderregelung gilt voraussichtlich bis Ende 2028, bis die nötigen IT-Systeme in Betrieb gehen. Vorerst ausgenommen sind laufende psychiatrische und psychologische Betreuungen, nicht jedoch Erstzugänge.
Der Beschluss regelt auch, wann eine fehlende oder verspätete Absage gerechtfertigt ist. Dazu zählen nachgewiesene Gründe wie eine plötzliche Erkrankung, ein Krankenhausaufenthalt, ein Unfall, ein Todesfall in der Familie oder höhere Gewalt. Auch bei organisatorischen oder technischen Problemen der Gesundheitseinrichtung oder des Vormerksystems wird nichts verrechnet. Der Entschuldigungsgrund kann als Nachweis direkt nach dem versäumten Termin vorgelegt werden, ohne auf die Zahlungsaufforderung zu warten.
Der Sanitätsbetrieb informiert über Absagefristen und -möglichkeiten und erinnert mit einer automatisierten Erinnerungsfunktion an Termine und stellt Absagebestätigungen aus. Diese sollten die Patientinnen und Patienten aufbewahren.




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