Von: Lukas Unterkofler
Bozen – Die Landesregierung hat am 4. September auf Vorschlag von Tourismuslandesrat Luis Walcher Änderungen an der Verordnung zur Bettenobergrenze auf den Weg gebracht. Ziel ist es, im Rahmen der bestehenden Regelungen Rechts- und Planungssicherheit sicherzustellen. Eine Erhöhung der zulässigen Gästebetten ist damit nicht verbunden.
Grundsätzlich gilt: Damit in bereits ausgewiesenen Tourismuszonen die vorgesehenen Gästebetten realisiert werden können, muss innerhalb 30. September eine entsprechende Eingriffsgenehmigung vorliegen, anderenfalls verfallen die Bettenrechte. Für Gemeinden in strukturschwachen Gebieten wurde bereits in der ersten Jahreshälfte die Möglichkeit geschaffen, diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Die Landesregierung stellt nun ausdrücklich klar, dass hierfür ein Bündel an Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit eine Verlängerung überhaupt zustande kommt.
Darüber hinaus wird eine Regelung für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Eingriffsgenehmigung aufgrund von rein formellen Gründen gerichtlich aufgehoben wird. Damit soll verhindert werden, dass bereits genehmigte Vorhaben allein aufgrund von formellen Mängeln ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Gleichzeitig soll die Umsetzung genehmigter Projekte flexibler gehandhabt werden können. Dafür wird die Möglichkeit vorgesehen, Varianten an den genehmigten Vorhaben vorzunehmen. Die Anpassungen sollen es ermöglichen, auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren, ohne dass dabei die im ursprünglichen Projekt genehmigte Bettenanzahl erhöht werden kann.
“Regeln müssen klar sein und in der Praxis funktionieren. Der Termin für den Erhalt der Betten ist und bleibt der 30. September, mit der Anpassung schaffen wir mehr Rechtssicherheit für genehmigte Projekte und geben ihnen einen klaren Rahmen für die weitere Umsetzung. Die Zahl der genehmigten Gästebetten wird dadurch in keinem Fall erhöht”, erklärt Landesrat Luis Walcher.
Die Landesregierung hat am 4. September diesen Anpassungen zugestimmt. Die nächsten Schritte sind das Einholen des vorgesehenen Gutachtens des Rates der Gemeinden und des zuständigen Gesetzgebungsausschusses.




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