Es gibt eine Rangliste

Förderung forstlicher Maschinen: Ansuchen ab 25. Februar einreichen

Mittwoch, 13. Februar 2019 | 16:17 Uhr

Bozen – Ab dem 25. Februar können Waldeigentümer und Holzschlägerungsunternehmen wieder um eine Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen ansuchen.

Durch den Einsatz moderner Maschinen erhöht sich die Arbeitssicherheit, und auch die boden- und ressourcenschonenderen Produktionsverfahren für das Waldökosystem nehmen zu. Daher fördert das Land Südtirol den Ankauf forstlicher Maschinen. Diese Förderung ist Bestandteil des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014/20.

Die Fördermaßnahme gilt für Waldeigentümer (private, Interessentschaften, Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte), die in der Handelskammer als “landwirtschaftliche Unternehmen” eingetragen und Eigentümer von mindestens einem Hektar Wald zum Kauf einer Seilwinde oder Zange und fünf Hektar für einen hydraulischen Holzkran sind. Auch Schlägerungsunterne hmen (Kleinunternehmer), die in der Handelskammer eingetragen sind, können um Förderung ansuchen.

Waldeigentümer können sich um Zuschüsse für den Ankauf von Seilwinden mit einer Zugkraft von bis zu zehn Tonnen bewerben, von Holzkränen und auf den Traktor zu montierende Zangen. Nicht unterstützt werden Forsttraktoren, Anhänger, Entrindungsmaschinen, Maschinen zur Erzeugung von Hackschnitzel und kombinierte Holzerntemaschinen (Prozessor und Harvester) sowie Seilkräne.

Schlägerungsunternehmen können zusätzlich eine Förderung für die Anschaffung von Seilkränen, Entrindungsmaschinen und kombinierte Holzerntemaschinen (Prozessoren und Harvester). Nicht unterstützt werden Erdbewegungsmaschinen und Lastwagen beanspruchen.

Anerkannt werden die Kosten laut Kostenvoranschlag. Falls die Preise nicht in der Preisliste angeführt sind, können in Alternative dazu mindestens drei Kostenvoranschläge von vergleichbaren Maschinen vorgelegt werden. Die Ausgaben müssen durch Rechnungen belegt werden. Ausbezahlt werden 40 Prozent der anerkannten Kosten ohne Mehrwertsteuer. Gefördert wird nur der Ankauf neuer Maschinen, diese dürfen fünf Jahre lang nicht verkauft werden.

Die zur Finanzierung zugelassenen Mindestkosten pro Maschine betragen bei Waldeigentümern 2500 Euro, die zugelassenen Höchstkosten 30.000 Euro. Bei den Schlägerungsunternehmen betragen die zugelassenen Mindestkosten pro Maschine 5000 Euro, die zugelassenen Hochstkosten 200.000 Euro (alle Beträge ohne MwSt.).

Die einzelnen Ankäufe werden auf der Grundlage einer Rangliste gefördert; damit ein Projekt gefördert werden kann, müssen mindestens fünf Punkte erreicht sein.

Die Formulare sowie das Ansuchen sind im Internet abrufbar; dort finden sich auch die Liste mit den erforderlichen Dokumenten und die Beschreibung der Auswahlkriterien.

Die Gesuche um Förderung für den Ankauf von forstlichen Maschinen können zwischen Montag, dem 25. Februar, und Freitag, dem 29. März, per Post geschickt oder in den Forstämtern und im Amt für Bergwirtschaft der Abteilung Forstwirtschaft im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in Bozen eingereicht werden. Vor und nach diesem Termin eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Informationen:
Amt für Bergwirtschaft
Tel. 0471 415316, E-Mail: elisabeth.webhofer@ provinz.bz.it
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Von: mk

Bezirk: Bozen