Von: luk
Bozen – Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften sind verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen ab Genehmigung, die Bilanz beim Handelsregister telematisch zu hinterlegen.
Die Aktiengesellschaften müssen zusammen mit der Bilanz auch das Gesellschafterverzeichnis übermitteln. Sofern sich allerdings ab der Genehmigung des letzten Jahresabschlusses hinsichtlich der Gesellschafter nichts geändert hat, ist dieses Verzeichnis nicht nochmals einzureichen. Es genügt ein Vermerk auf dem entsprechenden Vordruck.
Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hingegen sind nicht verpflichtet, die Gesellschafterliste zu hinterlegen.
Die Genossenschaften müssen das entsprechende Feld auf dem Vordruck für die Bilanzhinterlegung ausfüllen, mit dem sie das Vorhandensein der Eigenschaften der überwiegenden Gegenseitigkeit laut Artikel 2513 ZGB nachweisen.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Einreichtermins, um die Anwendung von Verwaltungsstrafen zu vermeiden.