Kritik der Gewerkschaft

Landesvergabegesetz: “Voller Schutz der Beschäftigten nicht gegeben”

Donnerstag, 21. Juni 2018 | 12:00 Uhr

Das Landesvergabegesetz ist in Kraft, “ohne die Richtlinien ist der volle Schutz der Beschäftigten aber nicht gegeben”, so der SGBCISL in einer Aussendung.

“Das Landesvergabegesetz ist im Jänner 2017 vom Landtag verabschiedet worden, die Richtlinien allerdings immer noch nicht. Ohne diese Richtlinien ist die bessere Absicherung der von Dienstleistungsaufträgen betroffenen Beschäftigten aber nicht gegeben. Der SGBCISL fordert die Landesregierung deshalb auf, die Richtlinien zum Vergabegesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden, im Interesse der vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ansonsten laufend riskieren, weniger zu verdienen als ihnen zustehen würde. Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen die Personalkosten mehr als die Hälfte des Auftragsgesamtwerts ausmachen, stellen wir oft Fälle von Unterbezahlung der Beschäftigten fest. Der Schutz der Beschäftigten gründet auf der Anwendung jenes Kollektivvertrags, welcher der geleisteten Haupttätigkeit entspricht. Verhindert werden muss die Anwendung so genannter Piraten-Verträge, also von Kollektivverträgen, die von in Südtirol nicht vertretenen Sozialpartnern abgeschlossen werden und ein niedrigeres Entlohnungsniveau und weniger Rechte vorsehen. Zudem müssen, wo vorhanden, die Landeszusatzverträge angewandt werden, die gewöhnlich Besserstellungen vorsehen. In jedem Fall muss die Angemessenheit der Lohnkosten überprüft werden. Das Landesvergabegesetz sieht vor, dass die fällige Bezahlung zugunsten des Auftragnehmers ausgesetzt wird, wenn die Lohnkosten die von der Ausschreibung festgelegten Rahmenwerte unterschreiten. Dies bis zur Klärung des Sachverhalts. Dieser im Gesetz verankerte Schutz greift aber nur, wenn auch die entsprechenden Richtlinien ausgearbeitet und in Kraft wären. Sind sie aber immer noch nicht”, so der SGB.

“Unserer Meinung nach hat die öffentliche Verwaltung die moralische Pflicht sicherzustellen, dass die Unternehmen, denen die sie Dienstleistungen durch Vergabe anvertraut, auch den „richtigen“ Kollektivvertrag für das Personal anwenden. So wird ein Wettbewerb nach unten verhindert, bei dem die Kosten des niedrigsten Angebots zu Lasten der Arbeitskräfte gehen. Nicht zuletzt ist auch die Absicherung des Personals im Falle eines neuen Auftrags bzw. Auftragswechsels wichtig. Die Richtlinien sollten auch diesem Fall im Sinne und zum Schutz der betroffenen Beschäftigten regeln”, erklärt die Gewerkschaft

Von: luk

Bezirk: Bozen