Von: luk
Bozen – Seit in Kraft treten des Südtiroler Vergabegesetzes am 6.1.2016 haben sich für zahlreiche Unternehmen neue Auftragschancen ergeben.
Der Wirtschaftsverband für Handwerk und Dienstleister (lvh) zieht nach einem Jahr positive Bilanz, macht aber auch auf einige Nachbesserungen aufmerksam.
Die eigenständige Vergaberegelung für öffentliche Aufträge bietet für die heimische Wirtschaft wichtige Wachstumsimpulse. „Die öffentliche Hand ist ein bedeutender Auftraggeber für Südtirols Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Dank entsprechender Vereinfachungen und Kriterienanpassungen können sich Betriebe vermehrt an den Wettbewerben beteiligen“, erklärt der Präsident des Wirtschaftsverbandes Gert Lanz. Vorteilhaft für die Betriebe seien vor allem die Ausschreibungen in Gewerke und Spezialisierungen für die Bereiche Bau, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die klare Unterscheidung zwischen Los, Quantitativem Los und Qualitativen Los, sodass der Inhalt der Einzelaufträge stärker an die Fachsektoren der KMU angepasst werden kann. Auch die Erhöhung der Vergabe durch Verhandlungsverfahren bei Bauleistungen auf 2.000.000 Euro und die Möglichkeit der Ausgliederung von 30 Prozent der Arbeiten kommen den Kleinbetrieben zugute.
Zusätzlich eingefügt im Zuge der definitiven Genehmigung des Gesetzes wurde die Pflicht für Vergabestellen, eine Beschreibung der auszuführenden Leistung bei Aufforderung zur Angebotsabgabe für Ausschreibungen von Bau – und damit zusammenhängende Lieferaufträgen bis zu 40.000,00 € zu erstellen. Auch diese Neuerung bedeutet für die Wirtschaftsteilnehmer eine konkrete Erleichterung hinsichtlich Einreichung eines konkreten Angebots. „Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen ist natürlich, dass die öffentlichen Körperschaften den Betrieben die Chance bieten, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen und sie zu den Wettbewerben einladen“, betont Lanz.
Einige Nachbesserungen fordert der lvh dennoch. Die Teilnahme an einer Ausschreibung ist immer noch mit einigen Auflagen verbunden. So stellt die Pflicht zur Einhaltung der ANAC-Vorgaben beispielsweise eine Verschlechterung dar. Nicht ausreichend geschützt sind Subunternehmen bei Konkurs der Hauptauftragnehmer.