Von: bba
Bozen – Für die Ausübung “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit gibt es neue Voraussetzungen. Die Landesregierung hat diese Woche die Zugangskriterien genehmigt. Die Landesregierung hat am 31. März 2020 mit einem Beschluss die neuen Zugangskriterien für die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit “Urlaub auf dem Bauernhof” (UaB) festgelegt.
Dass für einen UaB-Betrieb vorwiegend landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden sein muss, ist bekannt. Diese Tätigkeit wird laut Leitfaden ausschließlich aufgrund des notwendigen Zeitaufwandes bewertet. UaB-Betreiber müssen über mindestens 0,5 Hektar Obst-, Wein- oder Gemüseanbaufläche verfügen oder über einen Hektar Wiese, Acker- oder Ackerfutterbaufläche.
Grünlandbetriebe müssen mindestens 1,8 Großvieheinheiten haben
Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler erläutert: “Mit dem Beschluss vom 31. März wurde neu vorgesehen, dass für reine Grünlandbetriebe die Haltung von Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche von 0,4 auf 0,5 erhöht wurde. Im Betrieb muss nicht wie bisher eine Großvieheinheit nachgewiesen werden, sondern mindestens 1,8 GVE.” Das Vieh darf laut Schuler mit genehmigtem Beschluss auch ausschließlich an der eigenen Hofstelle gehalten werden, wobei Equiden, Lamas, Alpakas und Kamele ab sofort nicht mehr als GVE gezählt werden.
Ein Teil der verwendeten Rohstoffe muss bei den UaB-Betrieben aus landwirtschaftlichen Eigenprodukten bestehen. Kleinbetriebe unter 0,5 Hektar Obstbau müssen mindestens drei Produkte herstellen und an der Hofstelle zum Verkauf anbieten.
Betriebsleiter brauchen eine Ausbildung
“Es gilt außerdem das Verbot der Kumulierung von Urlaub auf dem Bauernhof und anderen gewerblichen Beherbergungstätigkeiten”, betont Schuler. Betriebe, die mit der UaB-Tätigkeit beginnen, müssen, so die Richtlinien, eine angemessene Ausbildung des Betriebsleiters oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes nachweisen. Neu ist, dass der Lebenspartner mit jetzigem Beschluss auch anerkannt wird und zum Beispiel die Ausbildung absolvieren kann.
Die Tätigkeit “Urlaub auf den Bauernhof” wird durch die jährlichen Kontrollen in sechs Prozent der Betriebe von der Landesverwaltung überprüft.