Von: mk
Bozen – Wie in diesen Tagen auch durch das Finanzministerium mitgeteilt, müssen innerhalb 31. Dezember 2018 alle Überbringer-Sparbücher, unabhängig ob bei der Post oder bei Banken eröffnet, aufgelöst werden. Überbringer-Sparbücher sind solche, die keiner spezifischen Inhaberin oder spezifischem Inhaber zuordenbar sind. Die Pflicht zur Auflösung der Sparbücher verfügt Art. 49 des GvD 231/2007, welches die Maßnahmen gegen Geldwäsche festlegt.
Bereits seit 4. Juli 2018 dürfen Banken und Post nur noch Namens-Sparbücher eröffnen. Dies betont die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Ich habe ein Überbringer-Sparbuch. Was muss ich tun?
Innerhalb 31.12.2018 (Vorsicht auf eventuell verkürzte Öffnungszeiten anlässlich der Vor-Feiertage) die eigene Bank- oder Postfiliale aufsuchen, und eine der drei folgenden Optionen auswählen:
• das Überbringer-Sparbuch in ein Namens-Sparbuch umwandeln lassen
• den Saldo des Überbringer-Sparbuchs auf ein Kontokorrent gutschreiben lassen
• den Saldo des Überbringer-Sparbuchs in bar kassieren.
Was passiert, wenn ich diesen Termin versäume?
Nach diesem Datum werden alle nicht aufgelösten Überbringer-Sparbücher unverwendbar. Das Finanzministerium schreibt: „Das bedeutet, dass Banken und Post keine Bewegungen auf diesen Sparbüchern mehr durchführen können; zwar bleibt die Pflicht zur Auszahlung des Saldos an die Überbringerinnen und Überbringer bestehen, jedoch müssen Banken und Post diese an das Ministerium melden, welches die ‘säumigen’ Überbringerinnen und Überbringern mit einer Verwaltungsstrafe von 250 bis 500 Euro belegen wird“.
Daher der Tipp der VZS an alle Inhaberinnen und Inhaber eines Sparbuchs bei Post oder Banken, genau zu kontrollieren, um welche Art von Sparbuch es sich handelt, und bei Überbringer-Sparbüchern schnellstmöglich eine der genannten Optionen auszuwählen, da ansonsten Strafen durch das Finanzministerium drohen.