Von: mk
Bozen – Bereits mit dem Stabilitätsgesetz 2016 ist die Zehn-Prozent-Pauschalbesteuerung für genannte Prämien definitiv wieder eingeführt worden. Dieses sieht vor, dass die Zehn-ProzentPauschalbesteuerung für sog. Ergebnisprämien ab 2017 auf eine vorgesehene Einkommensobergrenze von 80.000 Euro und für einen maximalen Betrag von 3.000 bzw. 4.000 Euro angewandt werden kann. Die Ergebnisprämien müssen in Zusammenhang mit einer messbaren und nachvollziehbaren Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation stehen und können auch als betriebliche Zusatzleistungen (Welfare-Maßnahmen) von den Mitarbeitern beansprucht werden. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist, dass die Ergebnisprämien oder betriebliche Zusatzleistungen in gewerkschaftlichen Abkommen der zweiten Ebene vorgesehen sind. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände Südtirols haben nun – nach Einholen einer Rechtsauskunft beim Arbeitsministerium, welches die Gültigkeit des lokal geschaffenen Modells bestätigt hat – auf Initiative des Südtiroler Wirtschaftsringes kürzlich ein sektorenübergreifendes Abkommen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung für die nächsten zwei Jahre ermöglicht.
Die Inhalte des Abkommens
Das Abkommen sieht vor, dass Betriebe, welche die Pauschalbesteuerung anwenden möchten, ein Betriebsabkommen unterzeichnen müssen, in welchem u.a. die Kriterien angeführt werden, für welche der begünstigte Steuersatz angewandt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist – wie bereits oben angeführt -, dass die Ergebnisprämie auf eine Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation zurückgeführt werden kann.
Das Betriebsabkommen muss von einer paritätisch besetzten Kommission validiert werden. Das Abkommen sieht drei Kommissionen vor: für das Handwerk, für den Tourismus und Freiberuf sowie für die Genossenschaften. Die Landwirtschaft wird auf ihre bereits bestehende Kommission zurückgreifen.
Die Entscheidung, die Auszahlung der Prämie ganz oder teilweise mit betrieblichen Zusatzleistungen zu ersetzen, liegt beim Arbeitnehmer. Die Geldprämie wird mit zehn Prozent besteuert, die betrieblichen Zusatzleistungen sind hingegen beitrags- und steuerfrei. Um die verschiedenen Angebote in Bezug auf die Zusatzleistungen zu überprüfen und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern leicht zugänglich zu machen, beabsichtigen die Parteien demnächst ein eigenes Internetportal einzurichten, in welchem die Maßnahmen angeführt werden.
Das Abkommen haben folgende Verbände unterzeichnet: Associazione Generale Cooperative Italiane (AGCI), Autonomer Gewerkschaftsbund (AGB.CGIL), Autonomer Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB), Confesercenti Alto Adige, Confprofessioni Südtirol, Confcooperative Alto Adige, Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV), Legacoopbund, Raiffeisenverband Südtirol, Südtiroler Bauernbund, Südtiroler Gewerkschaftskammer (UIL-SGK), Südtiroler Gewerkschaftsbund (SGB-CISL), Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer (SHV), Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleister (lvh).
Der Unternehmerverband Südtirol und der Handels- und Dienstleistungsverband haben bereits ein eigenes Abkommen mit den jeweiligen Gewerkschaftsvertretungen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung vorsieht.