Von: Ivd
Bozen – Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) verzeichnet eine zunehmende Anzahl von Anfragen zu Strafen auf privaten Parkplätzen, beispielsweise bei Einkaufszentren. Die Verbraucher fragen dabei insbesondere nach der Rechtmäßigkeit solcher Forderungen.
Rechtlicher Hintergrund
Bußgelder und Strafmandate können ausschließlich von öffentlichen Behörden ausgestellt werden, also zum Beispiel von der Polizei (oder deren Beauftragten). Private Firmen, die zum Beispiel bei Einkaufszentren Parkplätze betreiben, sind dazu nicht befugt. Dennoch versuchen einige dieser Firmen, durch eigene “Strafzettel” Autofahrer zu strafen, die gegen die internen Parkplatzregeln verstoßen.
Reinhard Bauer, Rechtsberater der VZS, erläutert: “Wenn ein Fahrer auf einem privaten Parkplatz parkt, akzeptiert er stillschweigend die dort geltenden Nutzungsbedingungen. Bei Verstößen können die Betreiber theoretisch zivilrechtliche Schritte einleiten, um etwaige Forderungen geltend zu machen. Diese Forderungen sind jedoch keine offiziellen Bußgelder, sondern zivilrechtliche Ansprüche. Die Rechtsdurchsetzung ist für den privaten Betreiber aufwändig und schwieriger.
Aktuelle Situation
Vermehrt erhalten Verbraucher nach dem Parken auf den Parkplätzen von Einkaufszentren Zahlungsaufforderungen. Meist handelt es sich dabei um Forderungen aufgrund von Zeitüberschreitungen. Diese Forderungen werden häufig als “Vertragsstrafen” bezeichnet und können von privaten Sicherheitsdiensten oder beauftragten Inkassounternehmen ausgestellt werden.
Damit solche Vertragsstrafen überhaupt rechtlich wirksam sein können, müssen die Nutzungsbedingungen für den Parkplatz klar und deutlich kommuniziert werden. Die entsprechenden Hinweise müssen gut sichtbar angebracht sein, und dies bereits an der Einfahrt zum Parkplatz. Nur so können Autofahrer die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis nehmen und diese durch das Abstellen ihres Fahrzeugs stillschweigend akzeptieren. Fehlt es an einer ausreichenden Beschilderung, können die Forderungen der Betreiber-Firmen nicht geltend gemacht werden.
In der Drususallee in Bozen gibt es einen solchen Fall, indem ein privater Parkplatz von Händlern den Verbraucher für eineinhalb Stunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird: jedoch sind die Nutzungsbedingungen nicht klar ausgeschildert. Die Hinweisschilder mit den Nutzungsbedingungen des Parkplatzes sind nämlich kaum ersichtlich, da die Einfahrt im Parkplatz schrankenlos erfolgt und die Verbraucher daher nicht auf die Schilder aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus gibt es am Eingang auch keinen Hinweis über die Videoüberwachung und die Datenschutzbestimmungen.
In einem ähnlichen Fall in Modena (selbe Betreiberfirma wie in Bozen) hat die dortige Gemeindeverwaltung direkt mit der Leitung des Supermarktes Kontakt aufgenommen, welche ihrerseits die Betreiberfirma kontaktiert hat, wodurch für die Verbraucher die vollständige Rückerstattung der gezahlten „Bußgelder“ erzielt wurde.
Was tun, wenn Sie eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben?
Zunächst sollte klargestellt werden, dass es sich nicht um ein Strafmandat handelt, sondern vielmehr um eine Vertragsverletzung.
Die Beweislast des Erhalts der Zahlungsaufforderung (besonders bei Inverzugsetzung wichtig) liegt bei der Gegenpartei: Wurde diese nicht mit Einschreiben oder Pec-Mail verschickt, kann das Unternehmen nicht beweisen, dass Sie das Schreiben erhalten haben (es sei denn, Sie haben die Gegenpartei kontaktiert, und so den Erhalt der Zahlungsaufforderung bestätigt).
Für den Fall einer nachweislichen Zustellung: Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis des Parkverstoßes, z. B. durch Zusendung von Fotos oder andere Beweismitteln. Ohne Nachweis sind Sie zu keiner Zahlung verpflichtet.
Informationen an der Einfahrt der Privatparkplätze: der Kunde muss durch eine klare, sichtbare und unmissverständliche Beschilderung über die Vertragsbedingungen sowie bei Vorhandensein von Videoüberwachung über die Datenschutzbestimmungen informiert werden. Bei einer schrankenlosen Einfahrt ist der Fahrer nicht zum Anhalten angeregt und wird dadurch auch nicht auf das Schild mit den Vertragsbedingungen und eventuellen Sanktionen aufmerksam gemacht.
Nur wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind und der Kunde vor dem Betreten des Parkplatzes eindeutig über die Kosten informiert wurde, kann das Unternehmen eventuell eine vertragsgemäße Zahlung verlangen.
Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die gesamte Praxis fraglich. „Wir werden den Fall der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt melden, zum einen aufgrund der unzureichenden bzw. fehlenden Beschilderung, und zum anderen aufgrund des ‚Vertragskonzepts‘ an sich. Wie kann es sein, dass ich eine Zeitüberschreitung nicht vor Ort abgelten kann, sondern direkt mit einer Vertragsstrafe belegt werde? Die Antitrust wird prüfen, ob hier eine unlautere Handelspraktik vorliegt“ so der Kommentar von VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer.
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