Von: luk
Bozen – Mit Urteil Nr. 540/2017, hinterlegt am 10.11.2017 hat die Zentrale Rechtssprechungssektion des Rechnungshofs in Rom Luis Durnwalder, Otto Saurer, Hans Berger, Werner Frick, Sabina Kasslatter Mur, Michl Laimer, Florian Mussner, Richard Theiner, Thomas Widmann, Marialuisa Gnecchi, Barara Repetto, Cristian Tommasini, Gianfranco Jellici, Edith Zanotti, alle vertreten von RA Gerhard Brandstätter und RA Andreas Widmann, sowie weitere vier Angeklagte, definitiv von jeder Haftung im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Rückerstattung der IRAP an den Konzessionär des öffentlichen Personennahverkehrs SAD AG von 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 2.751.979 Euro freigesprochen.
Das vom Bozner Rechnungshof in erster Instanz gefällte Urteil wurde damit bestätigt.
Die römische Zentralsektion wies die Berufung des damaligen regionalen Staatsanwaltes Robert Schülmers als unzulässig ab: die Berufung sei nur ganz allgemein gehalten und enthalte keine Argumente, die es dem Berufungsgericht ermöglichten, die Entscheidung der Eingangsinstanz zu überprüfen. Das sei auch bei einer nicht formalistischen Auslegung der Mindesterfordernisse für die Zulässigkeit einer Berufungsklage zu wenig, so sinngemäß das römische Richterkollegium.
Damit kommt diese langwierige Geschichte, die bereits 2011 ihren Anfang nahm und in deren Verlauf der Staatsanwalt auch dem vorsitzenden Richter Paolo Neri Befangenheit vorgeworfen hatte, zu einem für alle Angeklagten versöhnlichen Abschluss, heißt es aus der Anwaltskanzlei Brandstätter.