Trentinerinnen und Trentiner können künftig Pflegezeiten rentenmäßig absichern

Region baut Rentenabsicherung der Pflegezeiten aus

Donnerstag, 19. Juli 2018 | 19:42 Uhr

Trient – Die Region hat ihre rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten auf Vorschlag der zuständigen Assessorin Violetta Plotegher im Trentino maßgeblich ausgedehnt. Es geht um die rentenmäßige Deckung von Versicherungslücken berufstätiger Personen, die zeitweise nicht arbeiten, um pflegebedürftige Familienangehörige zu betreuen. Für Personen, die freiwillige Beiträge an das Vorsorgeinstitut NISF/INPS einzahlen sowie Arbeitnehmern, die ihre Pflichtbeiträge bzw. die Einzahlungen in einen Rentenfonds reduzieren, gilt die Maßnahme nicht. Die Neuregelung macht es möglich, dass im Trentino nun Personen, die Empfänger von Begleitgeld pflegen, um den regionalen Beitrag ansuchen können.

“Bisher”, erklärt Regionalassessorin Plotegher, “stand im Trentino dieser Beitrag nur Personen zu, die einen Familienangehörigen pflegten, dem das Pflegegeld des Trentino zugestanden worden war. Damit erreichte diese Maßnahme nur einen Teil der Personen, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen. Nun haben wir die Maßnahme ausgedehnt, auch um den wertvollen Dienst anzuerkennen, den Pflegende leisten.”

Nach Angaben der Trentiner Landesstelle für Fürsorge und ergänzende Vorsorge APAPI erhielten 2017 im Trentino 14.348 Personen das Pflegegeld. 10.000 Personen davon wurden zu Hause betreut. Die pflegenden Familienangehörigen aller dieser Personen können nun die Maßnahmen der Region in Anspruch nehmen, und nicht nur jene, die das Begleitgeld erhalten (3314 mit Stichtag 31. Dezember 2017).

Der Beitrag steht für den gesamten Zeitraum zu, in dem die Pflege erforderlich ist und gewährleistet wird. Bei Vollzeitbeschäftigung kann er jährlich bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 4000 Euro und bei Teilzeitbeschäftigung bis zu 2000 Euro betragen. Die Anträge können bis zum 30. September bei sämtlichen im Gebiet der Region tätigen Patronaten eingereicht werden.

Für Südtirol bleiben die Maßnahme unverändert: Der Beitrag steht den Angehörigen pflegebedürftiger Personen der zweiten, dritten oder vierten Pflegestufe gemäß Art. 8 des LG Nr. 9/2007 zu.

Von: ka