Von: APA/dpa
Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass die Bundesbehörde den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Die AfD hatte gegen die Einstufung geklagt. Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen angefochten werden. Parteichefin Alice Weidel sprach von einem “großen Sieg”.
“Nicht nur darf der Bundesverfassungsschutz die AfD nicht mehr als “gesichert rechtsextrem” führen, das Verwaltungsgericht Köln schob mit seinem Beschluss auch den Verbotsfanatikern indirekt einen Riegel vor”, schrieb Weidel auf X. “Ein großer Sieg nicht nur für die AfD, sondern auch für Demokratie und Rechtsstaat!” Auch sonst reagierte die Parteispitze erleichtert.
Weidels Co-Chef Tino Chrupalla sagte vor Journalisten, das sei die erste Etappe, die man gewonnen habe und das gelte es, als Erfolg zu feiern. “Das werden wir heute auch tun.” Er sprach zudem von Rückendeckung für die Wahlkämpfer der AfD in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vor den im März anstehenden Landtagswahlen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden. Jedoch werde sie dadurch “nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann”. Der Verfassungsschutz des Bundes hatte die AfD im vergangenen Jahr nach mehrjähriger Prüfung als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.
Gericht sieht keine verfassungsfeindliche Grundtendenz
Zwar besteht nach Auffassung des Gerichts der “starke Verdacht”, dass die AfD, sollte sie an die Regierung kommen, die Religionsfreiheit teilweise außer Kraft setzen wolle. So sei im Bundestagswahlprogramm von 2025 das Ziel festgeschrieben, den Bau von Minaretten und den Muezzin-Ruf zu untersagen und ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere Schulen anzustreben. “Diese Forderungen (…) berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden”, so das Gericht.
Diese muslimfeindlichen Forderungen aus dem Wahlprogramm seien für sich zwar verfassungsfeindlich, belegten aber noch keine verfassungsfeindliche Grundtendenz der AfD. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verfassungsschutz bisher “noch nicht mit hinreichender Gewissheit” belegt, dass die AfD im Falle einer Regierungsübernahme auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens einschränken wolle, “sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden”.
Das Gericht merkte an, dass der Bundesverfassungsschutz seine Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen stütze. Nachrichtendienstliche Informationen “zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen” der AfD habe die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mitgeteilt. Demnach könne bisher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die AfD “entsprechende weitergehende Pläne intern” verfolge.
Rechtsstreit kann sich noch lange hinziehen
Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Inlandsgeheimdienst damals mit. Dagegen ging die AfD juristisch vor. Sie reichte eine Klage und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat (AZ 13K3895/25 und 13L1109/25). Damit wollte sie dem Bundesverfassungsschutz gerichtlich untersagen lassen, dass er sie als rechtsextremistisch führt, einordnet und behandelt.
Der Verfassungsschutz gab daraufhin zunächst eine Stillhaltezusage ab. Das bedeutete, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete. Neben dem Eilverfahren gibt es ein Verfahren in der Hauptsache. Der Rechtsstreit um die Frage, ob die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden darf, kann sich also noch lange hinziehen.




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