Von: Matthias Knapp
Bozen – Der parteifreie Landtagsabgeordnete Andreas Leiter Reber hat heute einen Sammelgesetzentwurf vorgestellt. Dieser sieht gezielte Änderungen am Kindergartengesetz, am Höfegesetz sowie am Landesgesetz „Raum und Landschaft“ vor.
„Es geht um Anpassungen im Sozialen, in der Landwirtschaft und in der Förderung von denkmalgeschützten Bauten und verbinden damit drei Felder meiner politischen Arbeit“, erklärt Leiter Reber. Es dürfte das erste „Omnibusgesetz“ sein, das in Südtirol aus den Reihen der politischen Opposition eingereicht wurde und umfasst drei zentrale Anliegen.
Kindergarten: Zweiter Einstiegstermin nach den Weihnachtsferien
Derzeit können Kinder, die im laufenden Kalenderjahr das dritte Lebensjahr vollenden, in den Kindergarten eingeschrieben werden. Ein Kind, das am 31. Dezember geboren ist, kann somit bereits bei Start des Bildungsjahres im September und damit schon mit rund 32 Monaten den Kindergarten besuchen. Kinder, die nach dem Jahreswechsel geboren sind, können hingegen erst im September des nächsten Bildungsjahres den Kindergarten besuchen. Zu diesem Zeitpunkt sind manche bereits 3,5 Jahre bzw. 45 Monate alt.
„Für berufstätige Eltern bedeutet dies ein zusätzliches halbes Jahr an wesentlich teurerer Kleinkindbetreuung. Gleichzeitig stehen Kitas nicht längst nicht überall zur Verfügung,“ so Leiter Reber. Er schlägt im Gesetz einen zweiten Einstiegstermin für den öffentlichen Kindergarten vor, und zwar im Jänner nach den Weihnachtsferien. „Dies ermöglicht eine gute Integration in die Gruppe, schafft gleichzeitig mehr Gerechtigkeit und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, so der Abgeordnete.
Höfegesetz: Mindestflächen von drei auf vier Hektar
Das Höfegesetz schreibt vor, dass der Jahresdurchschnittsertrag des Hofes zum angemessenen Unterhalt von mindestens vier Personen ausreichen und damit die Existenz einer bäuerlichen Familie sichern müsse. „Die bestehenden Mindestgrößen wurden vor Jahrzehnten festgelegt – drei Hektar im Obstbau reichen heute nachweislich nicht mehr, um eine vierköpfige Familie angemessen versorgen zu können. Die Größe muss bei Neubildung eines Hofes auf vier Hektar angehoben werden, damit die sich die Grundlage des Höfegesetzes wieder näher an der Realität orientiert“, so Leiter Reber.
Bettenstopp: Limitierte Befreiung für Denkmalschutz
Der dritte Schwerpunkt betrifft denkmalgeschützte Gebäude außerhalb der Ortskerne. Die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen soll bis zu einer Obergrenze von 20 Betten vom sogenannten Bettenstopp ausgenommen werden. Leiter Reber erinnert daran, dass sämtliche Gebäude in Ortszentren bereits von der Bettenobergrenze ausgenommen seien. Ebenso der Urlaub auf dem Bauernhof.
„Die Sanierung privater Baudenkmäler lässt sich zur reinen Wohnnutzung oft kaum finanzieren. Gerade die behutsame touristische Nutzung hat viele historische Häuser vor dem Verfall bewahrt. Meine Änderung schafft keine neuen Bettenburgen, sondern ermöglicht Urlaub in authentischen Mauern und hilft gleichzeitig den Besitzern das kulturelle Erbe bewahren zu können“, erklärt Leiter Reber.
Der Gesetzentwurf wurde heute eingereicht und wird in den nächsten Wochen von den zuständigen Ausschüssen behandelt, bevor er im Landtag diskutiert und behandelt wird.




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