Von: Matthias Knapp
Kaltern – In Kaltern hat sich ein Promotorenkomitee für die Allmende gebildet. Für den Heimatpflegeverband Südtirol und den Dachverband für Natur und Umweltschutz ist das der Anlass, an eine oft vergessene Tatsache zu erinnern: Gemeinnutzungsgüter seien unveräußerliches Privateigentum der Gemeinschaft.
Fünf Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kaltern haben ein Promotorenkomitee gegründet, um die Allmende Kaltern – die tragende Körperschaft für die Ausübung der Gemeinnutzungsrechte – wieder handlungsfähig zu machen. Als ersten Schritt hat das Komitee den Bürgermeister aufgefordert, auf Gemeindeebene die Wahl eines Verwaltungskomitees einzuberufen.
„Das ist weit mehr als eine lokale Angelegenheit: Es betrifft ganz Südtirol. Die meisten Menschen in Südtirol wissen gar nicht, dass ihnen ein beträchtlicher Teil ihrer Gemeinde tatsächlich gehört. Gemeinnutzungsgüter sind kein Gemeindevermögen, über das die Politik nach Gutdünken verfügen kann. Sie sind kollektives Privateigentum der Bürgerinnen und Bürger – über Generationen hinweg“, erklären die Verbände in einer Aussendung.
Die Gemeinschaft verwaltet, die Gemeinde nur ersatzweise
Das Staatsgesetz Nr. 168/2017 sei laut Umweltschützern in diesem Punkt eindeutig: Güter im Kollektiveigentum und mit Gemeinnutzungsrechten belastete Güter werden von den Trägerkörperschaften der berechtigten Gemeinschaften verwaltet. Nur wo solche Körperschaften fehlen, werden sie von den Gemeinden geführt – und auch dann ausschließlich in getrennter Verwaltung, klar abgegrenzt vom übrigen Gemeindevermögen (Art. 2 Abs. 4). Diese Trägerkörperschaften besitzen Rechtspersönlichkeit und Satzungsautonomie (Art. 1 Abs. 2). Das Staatsgesetz Nr. 278/1957 sehe eine klare Regelung zur Bildung dieser Trägerkörperschaften vor. Die Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger ist damit der Regelfall, jene durch die Gemeinde der Ersatzfall.
Was das Staatsgesetz von 2017 schützt
In Umsetzung der Artikel 2, 9, 42 und 43 der Verfassung erkennt das Gesetz von 2017 die „domini collettivi” (Allmenden) als eigenständige, primäre Rechtsordnung der ursprünglichen Gemeinschaften an und versteht ihr Vermögen als kollektives Miteigentum über die Generationen hinweg (Art. 1). Das Rechtsregime der Flächen bleibt jenes der Unveräußerlichkeit, Unteilbarkeit, Nicht-Ersitzbarkeit und der dauerhaften land-, forst- und weidewirtschaftlichen Zweckbindung (Art. 3 Abs. 3). Diese Flächen dürfen nicht anderen Bestimmungen zugeführt werden – weder durch Verkauf noch durch Umwidmung.
Ebenso deutlich ist der Schutzauftrag: Art. 2 bezeichnet die Kollektivgüter als vorrangiges Instrument zur Erhaltung des Naturerbes, als stabile Bestandteile des Umweltsystems und als öko-landschaftliche Strukturen der Kulturlandschaft. Der Landschaftsschutzbindung auf diesen Flächen schreibt Art. 3 Abs. 6 zu, das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Nutzungen zum Schutz von Umwelt und Landschaft zu sichern. Das Verfassungsgericht hat den Gemeinnutzungsrechten eine gefestigte umweltschützende Bestimmung bescheinigt (Urteil Nr. 228/2021).
Alte Rechte, heutige Bedürfnisse – zum Nutzen aller
Die Nutzung der Kollektivgüter erfolgt nach Regeln, die sich die Gemeinschaft selbst gibt – aber ausdrücklich nur in Übereinstimmung mit der ursprünglichen und eigentlichen Zweckbestimmung der Flächen (Art. 3 Abs. 5). Die Selbstnormierungsbefugnis reicht also genau so weit, wie sie Unveräußerlichkeit, Unteilbarkeit und den land-, forst- und weidewirtschaftlichen Grundzweck unangetastet lässt. Innerhalb dieses Rahmens können die historischen Nutzungsrechte – Holz, Weide, Streu – zeitgemäß gefasst werden: als Erholungsraum, als Trinkwasserschutz, als Beitrag zu Klimawandelanpassung und Artenvielfalt.
„Entscheidend ist dabei, wem der Nutzen zufällt: Berechtigt ist die gesamte Bürgerschaft der Gemeinde, nicht einzelne Interessensgruppen. Eingriffe, die Flächen versiegeln und dem Wald entziehen, oder vorrangig einzelnen Wirtschaftszweigen dienen, sind von der Selbstverwaltung nicht gedeckt – sie widersprechen sowohl der Zweckbindung als auch dem Grundgedanken des Gesetzes, das Vermögen als Erbe kommender Generationen zu sichern“, so die Umweltschützer.
Der Heimatpflegeverband Südtirol und der Dachverband für Natur und Umweltschutz sehen darin einen entscheidenden Hebel für den Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft: Wo die Eigentümergemeinschaft dieser Nutzungsrechte selbst entscheide, sei der Boden dem Zugriff wechselnder Interessen entzogen. Sie fordern die Gemeinden auf, ihre Bürgerinnen und Bürger über Bestand, Bilanzen und Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter aktiv zu informieren – und ermutigen Bürgerinnen und Bürger in ganz Südtirol, dem Kalterer Beispiel zu folgen.




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