Von: mk
Bozen – Das Nationale Fürsorgeinstitut INPS hat vor einigen Tagen mitgeteilt, dass man den vergünstigten Nachkauf der Studienjahre auch im nächsten Jahr weiterhin beantragen kann. „Diese Mitteilung ist sehr wichtig für diejenigen Menschen, die an einem Nachkauf interessiert sind, denn nun kann man sich mit einer Entscheidung noch Zeit lassen“, sagt der Landtagsabgeordnete und SVP- Arbeitnehmervertreter Helmuth Renzler.
Der Gesetzgeber ermöglicht es seit dem Jahr 2019, die Jahre der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer vergünstigt nachzukaufen, und zwar für Studienjahre, die ab dem 1. Januar 1996 absolviert wurden. Diese Bestimmung ermöglicht den Nachkauf von Studienzeiten zu einem begünstigten Berechnungssatz.
„In den vergangenen Jahren haben sich viele Menschen zu einem Nachkauf entschieden. Da man bisher davon ausgegangen ist, dass der Nachkauf nur bis Ende dieses Jahres möglich ist, haben sich letzthin vermehrt Interessierte an die verschiedenen Anlaufstellen gewendet“, erläutert Renzler.
Nachkauf der Studienjahre weiterhin möglich
Die gesetzliche Bestimmung zum Nachkauf der Studienjahre war etwas unklar formuliert und lies deshalb Raum für unterschiedliche Interpretationen. Das INPS hat nun mit Mitteilung Nr. 1921 vom 13. Mai 2021 Klarheit geschaffen und mitgeteilt, dass der vergünstigte Nachkauf der Studienjahre auch nach Ende dieses Jahres beantragt werden kann. Laut INPS besteht diese Möglichkeit auf unbegrenzte Zeit.
„Als Berechnungsgrundlage für einen Nachkauf wird der Betrag des Mindesteinkommens herangezogen, der sich zurzeit auf 15.953 Euro beläuft. Auf diesen Betrag werden dann 33% berechnet, wodurch der der Nachkauf eines Studienjahres 5.264 Euro kostet. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, den Nachkauf einmalig oder auch mit bis maximal zu 120 Monatsraten (zehn Jahre) zinslos zu bezahlen“, rechnet Helmuth Renzler vor.
Vorsicht: Nachkauf von nicht versicherten Zeiten nur bis Jahresende möglich
Mit Ende 2021 endet hingegen die Möglichkeit, nicht versicherte Zeiten vergünstigt nachkaufen zu können. Dies sind Zeiten, in denen man nicht gearbeitet hat und die infolgedessen nicht versichert waren. Dieser Nachkauf kann für maximal 5 Jahre nicht versicherter Zeiten erfolgen und gilt nur für jene Versicherten, welche ab dem 1. Jänner 1996 zum ersten Male eine versicherungspflichtige Arbeitstätigkeit ausgeübt haben und deren zukünftige Rente somit ausschließlich nach dem beitragsbezogenen System berechnet wird.
„Die diesbezüglichen Bestimmungen sehen vor, dass man den Antrag innerhalb 31. Dezember 2021 stellen muss (außer möglicher Verlängerung) und maximal fünf Jahre ungedeckter Zeiten nachkaufen kann, sofern sich diese unversicherten Zeiten auf den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1996 und 29. Jänner 2019 beziehen. Weiteres gilt, dass die nachzukaufenden Versicherungszeiten nicht schon durch in einem anderen Rentenfonds eingezahlten Versicherungsbeiträgen gedeckt sein dürfen, wie beispielsweise in jenen verschiedener Freiberuflerkassen“, fasst der Landtagsabgeordnete Helmuth Renzler zusammen.