Von: Ivd
Brenner – Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Projektfinanzierung könnte auch Auswirkungen auf die umstrittene Vergabe der A22-Brennerautobahn haben. Darauf weist der italienische Verbraucherschutzverband Codacons hin.
Konkret geht es um das EuGH-Urteil im Fall Urban Vision SpA gegen die Gemeinde Mailand, das sich mit dem in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Vorrangs- bzw. Präemptionsrecht bei Ausschreibungen befasst. Dieses Recht erlaubt es dem ursprünglichen Projektträger, ein besseres Angebot eines Mitbewerbers zu übernehmen. Nach Ansicht des EuGH ist ein solches Instrument nicht mit den europäischen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs vereinbar.
Laut Codacons stellt das Urteil klar, dass ein solches Vorrangsrecht den Ausgang eines Vergabeverfahrens verfälscht und dem bisherigen Betreiber einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Zwar betreffe die Entscheidung formal einen anderen Rechtsstreit, die darin formulierten Grundsätze seien jedoch auch für andere laufende oder geplante Konzessionsvergaben von Bedeutung.
In diesem Zusammenhang verweist Codacons auf die Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für die A22, bei der das italienische Infrastrukturministerium (MIT) ein Vorkaufsrecht zugunsten der Autostrada del Brennero S.p.A. vorgesehen hatte. Das Unternehmen verwaltet die Autobahn weiterhin, obwohl die ursprüngliche Konzession bereits 2014 ausgelaufen ist.
Die Europäische Kommission hatte sich laut Codacons bereits zuvor kritisch zu diesem Punkt geäußert. Insbesondere die Generaldirektion Binnenmarkt (DG GROW) habe eine negative Stellungnahme zum vorgesehenen Vorkaufsrecht abgegeben.
Das MIT hatte das Vergabeverfahren im Juni 2025 vorübergehend ausgesetzt, um das Urteil des EuGH abzuwarten. Codacons hatte diese Aussetzung jedoch angefochten und im September 2025 einen Antrag auf Selbstschutz eingebracht, da sie faktisch einer weiteren Verlängerung der bestehenden Konzession gleichkomme. Ende November 2025 wurde das Verfahren schließlich für wenige Tage wieder aufgenommen – noch vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils.
Mit der nun vorliegenden Entscheidung sieht Codacons das Rechtsprinzip gegen Vorrangsrechte endgültig bestätigt und fordert das Infrastrukturministerium auf, sicherzustellen, dass das Verfahren zur A22-Konzession vollständig im Einklang mit dem europäischen Wettbewerbsrecht geführt wird.




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