Von: mk
Bozen – Die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus in Südtirol sind heute von der die Landesregierung nochmals genau unter die Lupe genommen worden. Die vorgenommenen Anpassungen betreffen die Anlage A des neuen Landesgesetzes Nr. 4. vom 8. Mai 2020, die allgemeine und besondere Regeln für Verhalten und Tätigkeiten enthält. Die Änderungen sind ab sofort gültig.
Gesundheitsschutz weiter großgeschrieben
Landeshauptmann Arno Kompatscher unterstreicht: “Für einige Bereiche hat die Landesregierung Erleichterungen beschlossen, vor allem im Bereich Kultur, Sport und Gastgewerbe.” Kompatscher erklärt: “Aufgrund der Rückmeldungen gibt es für einige Vorgaben Präzisierungen, die sich aus der konkreten Anwendung der Regeln als sinnvoll herausgestellt haben.”
Zugleich betont der Landeshauptmann, dass die Regeln weiter Gültigkeit haben, also bleibe es weiter wichtig, “sich gegenseitig so gut wie möglich zu schützen, also Abstand zu halten, Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Hände richtig zu desinfizieren.”
Musikkapellen und Chöre dürfen wieder proben
Vor allem im Bereich Kultur und Sport werde es laut Kompatscher neue Öffnungen geben. So dürfen Musikkapellen und Chöre jetzt wieder proben. Dabei kommt die 1/10-Regel zur Anwendung, es muss also im Proberaum pro Person zehn Quadratmeter Fläche bereitstehen. Vor den Proben ist eine Laser-Fiebermessung für alle Pflicht. Zwischen den Personen muss ein Sicherheitsabstand von zwei Metern eingehalten werden und sie dürfen sich nicht gegenüberstehen, mit Ausnahme natürlich des Chorleiters oder der Chorleiterin, die dann einen Abstand von drei Metern gegenüber anderen halten müssen. Die Instrumente müssen daheim gereinigt und desinfiziert werden. Jede Person muss vor dem Verlassen des zugeordneten Platzes die Hände desinfizieren und Mund- und Nase bedecken. Wenn möglich, sollten die Proben im Freien abgehalten werden, im geschlossenem Raum müssen Türen und Fenster alle 30 Minuten geöffnet werden.
Bühnendarbietungen und Filmvorführungen sind möglich
Unter Einhaltung strenger Regeln sind kulturelle Tätigkeiten laut neuem Landesgesetz also Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Aufführungen vor Publikum ab jetzt möglich. Bei der Bestuhlung, Personenanordnung und Besetzung der Stühle muss darauf geachtet werden, dass zwischen den Personen, die Mund-Nasen-Schutz tragen, mindestens ein Meter Abstand eingehalten wird. Wenn die Personen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, muss ein stabiler Abstand von zwei Metern gegeben sein. Der Mindestabstand von einem Meter darf nur unterschritten werden, wenn geeignete Trennwände zwischen den Personen installiert wurden. In geschlossenen Räumen oder auf abgrenzten Flächen, wo nicht für alle Sitzplätze vorgesehen sind, wird durch die 1/10-Regel (zehn Quadratmeter pro Person) eine Zugangsbeschränkung gemacht. Beim Eintritt und beim Ausgang dürfen die Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden, dabei sollen Leit-oder Vormerksysteme und Ordnungspersonen helfen. Vor dem Auftritt bzw. Kontakt mit dem Publikum ist für die Schauspieler und Verantwortlichen die Laser-Fiebermessung Pflicht. Ansonsten gelten die generellen Vorgaben zum Gesundheitsschutz und jene für die Tätigkeiten.
Gastronomie, Körperpflege, Handel: Details zum Schutzmaterial
In der Gastronomie müssen Servierkräfte in Zukunft nicht mehr Masken des Typs FFP2 tragen, es reichen chirurgische Masken, zusätzlich kann ein Gesichtsvisier verwendet werden. Eine Anpassung gibt es auch zu den Abständen in der Gastronomie. Tische müssen so stehen, dass frontal gegenübersitzende Personen 1,5 Meter Abstand (bisher zwei Meter) voneinander halten. Hingegen in alle Richtungen muss ein Abstand von einem Meter zwischen den Personen gewährleistet sein. Die Landesregierung hat grundsätzlich unterstrichen, dass die Abstandsregel in der Gastronomie eine spezifische Regel nur für diesen Bereich ist, während allgemein die Regel gilt: zwei Meter Abstand oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Bei Berufen der Körperpflege muss in Zukunft nicht mehr eine Maske des Typs FFP2 verwendet werden, aber es muss zumindest eine chirurgische Maske mit Gesichtsvisier verwendet werden. Personal und Kunden müssen sich vor und nach der Leistungserbringung die Hände desinfizieren.
Im Handel muss der Betreiber Einweghandschuhe für die Kunden bereitstellen. Die Kunden müssen beim Ein- und Ausgang des Geschäfts die Hände desinfizieren.
Maßnahmen für Schutzhütten und Campingplätze
Für die Schutzhütten und Jugendherbergen wird die Kapazität in den Schlafräumen verringert. Es dürfen nur mehr ein Drittel der bisherigen Betten in den Schlafräumen sein und die Anstandsregeln von zwei Metern ist einzuhalten. Für die Campingplätze gelten in den Waschräumen oder Sanitäranlagen die allgemeinen Abstandsregeln. Die Waschräume und Sanitäranlagen müssen mehrmals am Tag desinfiziert werden. Menschenansammlungen darin sind nicht zulässig.
Regeln für Nicht-Linientransporte
Geregelt werden nun auch die Nicht-Linientransporte, wie z. B. die Mietwagen, für die neben den allgemeinen Vorgaben für den öffentlichen Nahverkehr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gelten. So müssen Fahrgäste und Fahrer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch hier gelten die Abstandsregeln von einem Meter, außer zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Personen. Werden die Sitze in eine Richtung ausgerichtet oder geeignete Trennvorrichtungen für die Fahrgäste installiert, darf der Abstand unterschritten werden. Ein Sitzplatz neben dem Fahrer und zwischen den Fahrgästen muss frei bleiben, außer es sitzen Personen nebeneinander, die auch sonst zusammenwohnen.
Regeln für Kletterhallen, Sporthallen und Tätigkeiten zum Wohlbefinden
Bei sportlichen Tätigkeiten kommen zu den bisherigen Regeln im Freien nun auch die Regeln für den Sport in geschlossenen Räumen hinzu. Darunter fallen die Aktivitäten des Breitensports, wie die Kletterhallen, die öffentlichen und privaten Sporthallen, die Sportzentren und die Sportclubs. Dazu gehören auch die Fitnessstudios, für die die Maßnahmen bereits in der Verordnung des Landeshauptmanns vom 22. Mai geregelt sind.
Für die Sporthallen gelten dieselben Regeln, wie sie für die Fitnessstudios vorgesehen sind, also die 1/10-Regel für die maximal anwesenden Personen, der Zwei-Meter-Abstand bzw. Ein-Meter-Abstand mit Mundschutz und die Laser-Fierbermessung vor Aktivitätenbeginn für alle. Neu ist, dass entweder regelmäßig zu desinfizierende Sporthandschuhe zu tragen sind oder nach jeder Nutzung von Geräten die Hände zu desinfizieren sind. Die Geräte müssen ebenfalls regelmäßig desinfiziert werden und Räume sind gut zu durchlüften. Kleider und persönliche Gegenstände müssen in Taschen verstaut sein, auch in den Schließfächern.
Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, demnächst unter bestimmten Bedingungen Umkleiden und Duschen zu öffnen. Dazu soll es vorab ein Treffen mit den Betreibern geben, um auf Ansteckungsgefahren und einzuhaltende Regeln hinzuweisen.
Ausgenommen bleiben weiter Mannschaftssportarten und Schwimmbäder in geschlossenen Räumen.
Für den organisierten Profi- und Amateursport mit Sportveranstaltungen und Sportwettbewerben gelten auch für Südtirol die staatlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle.
Freischwimmbäder: Abstände einhalten und Ausstattung desinfizieren
Freischwimmbäder sind bereits offen. Die Landesregierung hat heute in einem eigenen Abschnitt die Regeln zusammengefasst: Für die privaten und öffentlichen Schwimmbäder im Freien und die Thermalanalgen gilt ebenfalls die 1/10-Regel bezogen auf die nutzbare Fläche, aber nicht auf die Wasserfläche. Zwischen den Personen muss ein Abstand von zwei Metern sein, der auf einen Meter reduziert werden kann, sofern Mund-Nasen-Schutz getragen wird (Ausnahme: Zusammenlebende). Umkleidekabinen und Duschen in Innenräumen dürfen nicht genutzt werden. Am Eingang, an den Kassen, an den Toiletten und bei Sitzvorrichtungen muss Handdesinfektion möglich sein. Der Kassenbereich muss mit Schutzvorrichtung abgetrennt werden. Liegen, Sonnenschirme und andere Ausstattung, die Gäste nutzen, muss nach einem Personenwechsel desinfiziert werden. Naturbadeteiche, Kinderschwimmbecken und an Freibäder angeschlossene Hallenbäder bleiben geschlossen.
Im Freien und im Haus: Zwei Meter Abstand oder Mund-Nasen-Schutz
Was die Abstandsregeln betrifft, hat die Landesregierung nochmals deutlich präzisiert, dass der Abstand von zwei Metern im Freien und in geschlossenen Räumen eingehalten werden muss. Wenn der Abstand von zwei Metern nicht stabil eingehalten werden kann, ist ein Schutz der Atemwege zu tragen. An geschlossenen Orten darf der zwischenmenschliche Abstand in keinem Fall geringer als ein Meter sein.
Generell hat die Landesregierung außerdem nochmals verankert, dass die staatlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle nur für jene Bereiche Gültigkeit haben, die das Landesgesetz und die Verordnungen des Landeshauptmanns nicht regeln.