Von: luk
Bozen/Vintl – Gegen die Verwaltungsstrafe von 430 Euro, welche die Carabinieri-Station Vintl einer Landwirtin wegen des Schriftzugs „TIROL“ auf ihrer Wiese auferlegt haben, ist Rekurs eingebracht worden. Die Beschwerde nach Art. 204-bis der Straßenverkehrsordnung wurde von Rechtsanwalt Nicola Canestrini beim Friedensgericht Brixen eingereicht.
Der Südtiroler Schützenbund, der sich von Anfang an hinter die Grundbesitzerin gestellt hat, begrüßt, dass die Angelegenheit nun einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird. “Beanstandet worden war ein mattroter Schriftzug aus rund zwei Meter hohen Buchstaben, der auf einer Wiese des Hofes angebracht ist – also auf Privatgrund, etwa 60 Meter von der Staatsstraße SS49 entfernt. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen Art. 23 der Straßenverkehrsordnung, jene Bestimmung, die Werbung und Propaganda entlang der Straßen regelt.”
“Kein Werbeschild, keine Gefahr für den Verkehr”
In ihrer Beschwerde hält die Verteidigung zunächst fest, dass Art. 23 der Straßenverkehrsordnung schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig sei. Die Norm trage die Überschrift „Werbung auf Straßen und Fahrzeugen“ und untersagt Schilder, Plakate und Werbeanlagen mit Werbe- oder Propagandazweck, die zugleich konkret geeignet sein müssen, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Beim Wort „TIROL“ handle es sich aber weder um ein Schild noch um Werbung: “Es nennt schlicht den Namen der historischen und geografischen Region, ohne Marke, Symbol oder kommerziellen Bezug”, so die Schützen.
Ebenso wenig sei eine konkrete Gefahr für den Verkehr erkennbar. “Der Schriftzug steht seitlich, auf einem schnurgeraden Straßenabschnitt ohne Kurven, Kreuzungen oder Verkehrszeichen; aus der Entfernung von 60 Metern wird er von den Vorbeifahrenden nur als wenige Zentimeter großes Element am Rande der Szene wahrgenommen. Bezeichnenderweise wurde die Strafe erst mehrere Tage nach dem Anbringen verhängt, und in der Zwischenzeit hat sich kein einziger Unfall ereignet – ein Umstand, der die behauptete Gefährlichkeit zusätzlich entkräftet”, heißt es weiter.
Im Kern eine Frage der Meinungsfreiheit – und der Zensur
Über die straßenverkehrsrechtliche Ebene hinaus rüge die Verteidigung ausdrücklich einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Gedankenfreiheit, wie sie von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 21 der italienischen Verfassung geschützt wird. Der Verdacht liege nahe, dass eine Bestimmung, die dem Schutz der Verkehrssicherheit dient, hier zweckentfremdet wurde, um einen kulturellen und identitären Ausdruck zu unterbinden. “Dass es in Wahrheit nicht um den Verkehr, sondern um den politischen Gehalt geht, zeigt schon die mediale und politische Reaktion: So hatte der Landeshauptmann-Stellvertreter Marco Galateo den Schriftzug öffentlich als ‘Provokation’ bezeichnet”, erinnert der Schützenbund.
Die Verteidigung verweist auf einen einschlägigen Präzedenzfall
„In Desio war einem Imker für ein Pro-Palästina-Transparent dieselbe Strafe von 430 Euro nach Art. 23 der Straßenverkehrsordnung auferlegt worden – und kurz darauf wieder aufgehoben worden. Wo eine Norm mit anderem Schutzzweck dazu gebraucht wird, unliebsame Meinungen aus dem öffentlichen Raum zu drängen, ist rechtsstaatlich höchste Vorsicht geboten. Genau hier sehe ich den Kern des Falles – es geht nicht um ein Lineal an der Straße, sondern um die Frage, ob das Wort TIROL unter Berufung auf die Verkehrsordnung zensiert werden darf“, so Rechtsanwalt Canestrini.
“TIROL ist kein Vergehen, TIROL ist unsere Heimat”
„Das Wort TIROL bezeichnet die historische und geografische Heimat unseres Landes. Es ist keine Werbung, kein Propagandaplakat und kein Verkehrszeichen, sondern Ausdruck unserer Kultur und Identität. Wer einen Schriftzug auf einer privaten Wiese mit der Straßenverkehrsordnung ahndet, betreibt der Sache nach Zensur. Wir vertrauen darauf, dass das Friedensgericht Brixen diese Angelegenheit rasch und klar im Sinne der Grundrechte entscheidet – denn TIROL ist kein Vergehen, TIROL ist unsere Heimat“, so Landeskommandant Christoph Schmid.




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