Von: mk
Bozen/Rom – Die Rechtsanwälte Brandstätter, Aiello und Pfeifer, geben den zu später Nachtstunde verkündeten Ausgang des gestern vor dem Kassationsgericht erörterten Rekurses der Generalstaatsanwaltschaft Trient, Außenstelle Bozen, gegen den Freispruch in erster und zweiter Instanz ihres Mandanten, dem ehemaligen Landeshauptmann Dr. Alois Durnwalder, bekannt.
Die sechste Strafsektion des Kassationsgerichts hat, auf entsprechenden Antrag des Generalstaatsanwaltes, den zweifachen Freispruch, welcher sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren ergangen war, in Bezug auf vier von fünf verschiedenen Tatbeständen bestätigt und die entsprechenden Rekursgründe der Anklageseite, ein jeder in langen und ausführlichen Tabellen zusammengefasst, abgewiesen.
Dasselbe Gericht hat hinsichtlich des Anklagepunktes fünf (Tabelle E) eine Unterscheidung vorgenommen und beschlossen, für die vorgehaltenen Tatbestände, die auf den Zeitraum vor dem 11.03.2006 zurückgehen, die eingetretene Verjährung auszusprechen, während das Verfahren nur für diesen beschränkten und residualen Anklagepunkt an das Oberlandesgericht Trient rückverwiesen worden ist.
Die Verteidiger sind mit dem Ausgang des Kassationsverfahrens, das in ganz Südtirol mit Spannung erwartet wurde, zufrieden, da die Korrektheit der Bestimmung und der Verwendung des Sonderfonds, stets in gutem Glauben, anerkannt worden ist. Es wurde einzig und allein die Form der Rückerstattung der vom Landeshauptmann vorgestreckten Beträge, die als Guthaben verbucht und von denen die Privatausgaben abgezogen wurden, gerügt.
Die Verteidiger sind überzeugt, dass auch das nachfolgende Berufungsverfahren, beschränkt auf diesen residualen Straftatbestand, die vollkommene Unschuld des ehemaligen Landeshauptmanns Durnwalder hinsichtlich jeglicher zusätzlichen Verantwortung strafrechtlicher Natur bestätigen wird.
Seit jeher, bereits von Beginn der Ermittlungen an, haben renommierte Anklagevertreter öffentlich bestätigt, dass niemals auch nur „ein einziger Euro“ auf unzutreffende Weise auf die Privatkonten Durnwalders eingegangen ist. In der Tat wurde dem Angeklagten niemals eine persönliche Bereicherung vorgehalten, sondern es wurden einzig und allein – man erlaubt sich die Bemerkung „verspätet“ – einige Modalitäten hinsichtlich der Führung des „Sonderfonds“ vorgehalten.
Durnwalder hat stets die Tätigkeit seiner Mitarbeiter verteidigt und die Gesetzmäßigkeit der Nutzung des Fonds für politisch-institutionelle Zwecke, zum Wohle des Landes, bekräftigt.
Die Verteidiger Brandstätter, Aiello und Pfeifer warten nun auf die Hinterlegung der Urteilsgründe und auf das nachfolgende Verfahren, im Rahmen dessen sie sich mit Beweisen und unanfechtbaren Dokumenten verteidigen werden.