Peterlini widerspricht Obwexer

Verletzt die Änderung des Wahlkreises die Paketmaßnahmen?

Montag, 24. August 2026 | 09:42 Uhr

Von: Matthias Knapp

Bozen – Universitätsprofessor und Ex-Senator Oskar Peterlini hält die Argumentation von Professor Walter Obwexer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Innsbruck, zur Neuzeichnung des Senatswahlkreises Bozen-Unterland für falsch.

Obwexer erklärte nach der Sitzung der SVP Unterland Medien gegenüber, die Maßnahmen 11 des Südtirol-Pakets werde durch die Halbierung des Senatswahlkreises Bozen-Unterland nicht verletzt. Die Maßnahme 111 des Paketes sehe lediglich eine Begünstigung der Wahl eines italienischen Abgeordneten vor. Diese werde bereits heute eingehalten und durch die von Urzì vorgeschlagene Änderung lediglich „ein bisschen verbessert“. „Diese Darstellung ist irreführend. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Maßnahme 111 des Paketes von 1969 grundsätzlich eingehalten wird. Entscheidend ist vielmehr, wie diese Maßnahme nach jahrelangen Verhandlungen zwischen Rom und Bozen konkret umgesetzt und völkerrechtlich relevant wurde“, erklärt Peterlini.

Maßnahme 111 des Paketes sieht vor, „die Teilnahme der Vertreter der italienischen und deutschen Sprachgruppen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Stärke der Gruppen zu begünstigen“. Aus dieser allgemein formulierten Bestimmung lassen sich laut Peterlini tatsächlich unterschiedliche Formen der Begünstigung ableiten. Gerade deshalb sei über ihre konkrete Umsetzung über Jahre zwischen Rom und Südtirol verhandelt worden.

Ihre endgültige konkrete Ausgestaltung fand diese Regelung laut Peterlini im Staatsgesetz Nr. 422 von 1991. Dieses legt den damaligen Senatswahlkreis ausdrücklich fest und umfasst die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Überetsch-Unterland, Bozen und Karneid.

Diese Regelung wurde Teil jener Maßnahmen, die nach der Beilegung des Südtirol-Streits zwischen Italien und Österreich als Grundlage für die Streitbeilegung dienten. Ministerpräsident Giulio Andreotti übermittelte 1992 das neue Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen einschließlich des Staatsgesetzes 422 mit den 18 Gemeinden des Senatswahlkreises, an Österreich. Nach deren Prüfung erklärte Österreich den Südtirol-Streit gegenüber Italien und vor den Vereinten Nationen für beigelegt.

„Wenn nun eine wesentliche Bestimmung dieser vereinbarten konkreten Umsetzung – nämlich der Zuschnitt des Senatswahlkreises – einseitig verändert wird, stellt sich daher nicht die Frage, ob Maßnahme 111 im abstrakten Sinne weiterhin erfüllt ist. Vielmehr stellt sich die grundsätzliche Frage, ob damit eine Maßnahme verändert wird, die Teil jener Regelungen war, auf deren Grundlage die Streitbeilegung von 1992 erfolgte“, argumentiert Peterlini.

Es sei deshalb irreführend, lediglich auf Maßnahme 111 des Paketes von 1969 zu verweisen und daraus abzuleiten, eine Änderung des Wahlkreises könne das Paket nicht verletzen. „Entscheidend ist vielmehr, dass die nach jahrelangen Verhandlungen vereinbarte konkrete Durchführung dieser Maßnahme im Staatsgesetz Nr. 422 von 1991 festgelegt und von Österreich als Teil der Grundlage der Streitbeilegung von 1992 akzeptiert wurde. Ihre einseitige Änderung durch die Halbierung des Senatswahlkreises verletzt daher die konkrete Durchführung der Paketmaßnahme und damit eine Regelung, die Gegenstand der Streitbeilegung war“, erklärt Peterlini.

Bezirk: Bozen, Überetsch/Unterland

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