Art. 103 des Autonomiestatuts schließt das aus

Volksabstimmung zur Abschaffung der Sonderautonomie? “Wohl kaum”

Montag, 27. März 2017 | 17:19 Uhr

Bozen – Eine Volksabstimmung zur Abschaffung der Südtirolautonomie, wie von einem PD-Parlamentarier gefordert, wird es wohl kaum geben, zumal eine solche von einem Verfassungsgesetz selbst ausgeschlossen ist, meint Andreas Pöder von der Bürgerunion.

“Mit dem Verfassungsgesetz Nr. 2 vom 31. Jänner 2001 hat das italienische Parlament den Art. 103 des Südtiroler Autonomiestatuts geändert und bestimmt, dass genehmigte Änderungen zum Autonomiestatut keiner gesamtstaatliche Volksbefragung unterzogen werden dürfen. Damit wollte man klarlegen, dass im Unterschied zu italienischen Verfassungsreformen, die einer Volksabstimmung unterzogen werden müssen, die genehmigten Änderungen zum Autonomiestatut keiner Volksabstimmung unterzogen werden dürfen”, so Pöder.

“Von dieser Bestimmung im Verfassungsrang im Art. 103 des Autonomiestatuts kann man aber auch ableiten, dass eine Volksabstimmung zur Abschaffung dieses Südtiroler Sonderstatuts generell nicht möglich ist. Natürlich könnte das Parlament einen Änderungsprozess sei es der italienischen Verfassung sei es dieses Art. 103 des Autonomiestatuts auch gegen den Willen Südtirols versuchen, aber dann müsste auch Österreich auf den Plan treten und sowohl der Pariser Vertrag als auch die internationale Verankerung müssten dann einer Bewährungsprobe unterzogen werden. Im Augenblick jedoch ist eine solche Volksabstimmung auf gesamtstaatlicher Ebene wohl ausgeschlossen”, so Pöder.

Von: luk

Bezirk: Bozen