Team Köllensperger erfreut

Beschränkung der Zuständigkeiten der VZS bei Qualitätschartas abgewandt

Dienstag, 30. Juli 2019 | 16:31 Uhr

Bozen – Heute wurde im zuständigen Gesetzgebungsausschuss der letzte Teil des Omnibus-Gesetzes der Landesregierung (LGE 27/19) behandelt. Und wie so oft, steckt der Teufel im Detail, versteckt zwischen zahlreichen, vielfach auch sinnvollen, Artikeln, so das Team Köllensperger. “In diesem Fall in dem unscheinbaren Satz: ‘Art. 39 – Aufhebungen: d) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung.'”

“Ein kleiner Satz, aber mit bedeutender Wirkung: Damit würde nämlich genau folgender Satz aus dem Landesgesetz von 1992 welches den Verbraucherschutz regelt, gestrichen: ‘Mitwirkung (der Verbraucherzentrale) bei der Festlegung der Qualitätsstandards für örtliche öffentliche Dienstleistungen, die von privaten Rechtsträgern erbracht werden, und Überwachung der Anwendung dieser Standards.’ Eine der grundlegenden Aufgaben der Verbraucherzentrale Südtirol. Und somit eine Beschneidung der Zuständigkeiten derselben”, erklärt Paul Köllensperger.

“Nicht genug: Damit würde auch eine grundlegende europäische und nationale Aufgabe des Verbraucherschutzes für Südtirol in Frage gestellt. Denn dieser Buchstabe im Verbraucherschutzgesetz überträgt eine nationale Norm aus dem Jahr 2007 nach Südtirol: der nationale Gesetzgeber hat vorgegeben, dass bei der Vergabe von öffentlichen Diensten durch örtliche Körperschaften an Private in Abstimmung mit den Verbraucherschutzvereinen eine Qualitätscharta zu erarbeiten ist, welche die Qualitätsstandards der Dienste festlegt, und dass die Vereine in die periodische Überprüfung und Überwachung dieser Standards einzubeziehen sind. Eine Streichung der Anpassung dieser Norm an Südtirol hätte bewirkt, das nun alle 20 anerkannten Verbrauchervereine in Italien diese Aufgabe übernehmen könnten – aber dies wohl kaum koordiniert und im Konsens erfolgen könnte – womit eine effektive Kontrolle wie die Verbraucherzentrale Südtirol sie garantiert wohl nicht mehr möglich wäre.  Dies mit einer (nicht nachvollziehbaren)  Begründung der  Landesregierung, nämlich dass ‘…der öffentliche Beitrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) überholt ist, da die darin vorgesehenen Tätigkeiten nun gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1407/2017 erbracht und vergütet werden.’ Unverständlich, da es bei besagtem zu streichenden Satz gar nicht um Finanzierung und Beiträge geht  denn die Tätigkeiten der Verbrauchervereine sind immer vom Vertragsnehmer – also jenem Subjekt, das den Dienst ausführt – zu vergüten, und es entstehen keine Kosten für die öffentliche Hand”, heißt es weiter.

Dem Antrag des Team Köllensperger von dieser Streichung abzusehen, und den im Ausschuss vorgebrachten Argumenten konnten alle Mitglieder des Ausschusses folgen, womit diese Beschneidung der  Zuständigkeiten der Verbraucherzentrale Südtirol abgewendet werden konnte.

Das Team Köllensperger, im III. Ausschuss vertreten durch Josef Unterholzner und Paul Köllensperger, zeigt sich erfreut über den Erfolg. Paul Köllensperger: “Es freut uns, dass wir die Mitglieder des Ausschusses davon überzeugen konnte, von der Streichung und der daraus erfolgenden Einschränkung der Zuständigkeiten der  Verbraucherzentrale abzusehen. Ich bedanke mich bei den Kollegen für die Zustimmung, insbesondere bei den Kollegen Staffler und Tauber die den Antrag durch eigenen Anträge unterstützt haben”.

Von: luk

Bezirk: Bozen