Handelskammer erinnert

Flughafen: Es wurde nur über öffentliche Finanzierung abgestimmt

Mittwoch, 08. Mai 2019 | 11:06 Uhr

Bozen – Am 12. Juni 2016 stimmten 70,6 Prozent der am Flughafen-Referendum teilnehmenden 191.376 Wähler gegen eine öffentliche Finanzierung des Flughafens. Dies ist dem Landesgesetzesentwurf Nr. 60/15 und der damaligen Fragestellung des Referendums klar zu entnehmen, erinnert die Handelskammer in einer Aussendung.

“Neben der Erreichbarkeit über die Straße und über die Schiene komplettiert der Flughafen Bozen als kleiner Regionalflughafen das Mobilitätsangebot Südtirols und stellt somit sowohl für Südtirols Bevölkerung als auch für die Wirtschaft einen großen Mehrwert dar. Deshalb ist es der Handelskammer Bozen ein Anliegen, im Rahmen der momentanen Diskussion um den Flughafen daran zu erinnern, dass beim Flughafen-Referendum 2016 ausschließlich über die öffentliche Finanzierung abgestimmt wurde“, betont Michl Ebner, Präsident der Handelskammer Bozen.

Worüber wurde abgestimmt?

70,6 Prozent der am Referendum teilnehmenden Wähler haben am 12. Juni 2016 gegen eine öffentliche Finanzierung des Flughafens gestimmt. Die Wahlbeteiligung lag damals bei 46,7 Prozent. Selbst falls die Befürworter einer öffentlichen Finanzierung gewonnen hätten, hätte das Land bei einer Nichterreichung der Entwicklungsziele von 170.000 Fluggästen pro Jahr ab 1.1.2022 ebenfalls die Finanzierung einstellen müssen.

Nach dem Referendum wurde die Flughafenkonzession ausgeschrieben und die ABD Holding der Unternehmer Josef Gostner, Renè Benko und Hans Peter Haselsteiner gab als einzige ein Angebot für den Flughafen ab.

„Von Anfang an wurde klar kommuniziert, dass falls sich die Bevölkerung gegen eine öffentliche Finanzierung für den Flughafen entscheidet, dieser ausgeschrieben wird. Genau dies wurde gemacht“, stellt der Generalsekretär der Handelskammer Bozen, Alfred Aberer klar.

 

 

Fragestellung des Referendums vom 12. Juni 2016:

„Wollen Sie die Genehmigung des Gesetzentwurfes Nr. 60/15, betreffend „Bestimmungen zum Flughafen Bozen”, zu welchem der Südtiroler Landtag am 4. Dezember 2015 die Anberaumung einer beratenden Volksbefragung beschlossen hat?” JA NEIN

 

Landesgesetzentwurf Nr. 60/15:

Bestimmungen zum Flughafen Bozen

Art. 1

Gegenstand

1.     Der Flughafen Bozen, in der Folge Flughafen genannt, trägt zur Verbesserung der Erreichbarkeit und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Südtirols bei und ist von grundlegender Bedeutung für die wirt­schaftliche, touristische, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung des Landes Südtirol. Der Flughafen ist somit eine Einrichtung von öffentlichem Interesse.

2.      Dieses Gesetz legt die Entwicklungsziele im Sinne des öffentlichen Interesses laut Absatz 1 sowie eine Obergrenze für die öffentliche Finanzierung des Flughafens fest.

 

Art. 2

Entwicklungsziele

1.     Auf der Grundlage des von der Landesregierung genehmigten Entwicklungskonzepts für den Flughafen, welches die strategische Ausrichtung und die notwendigen Maßnahmen festlegt, muss ab dem 1. Jänner 2022 eine Mindestzahl von 170.000 Fluggästen pro Jahr erreicht werden.

2.     Im Sinne der Verordnung betreffend den Bau und die Führung von Flughäfen der Nationalen Zivil­luftfahrtbehörde (ENAC) darf der Flughafen die Kate­gorie 2C nicht übersteigen.

3.     Der Flugbetrieb auf dem Flughafen findet für die Linienflüge von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr und für die Charterflüge von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr statt.

 

Art. 3

Öffentliche Finanzierung

1.     Ab 2017 kann das Land Südtirol, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union, den laufenden Betrieb des Flughafens, einschließlich der Kosten für Flugverbindungen und Investitionen, jährlich mit bis zu 2,5 Millionen Euro ohne steuerliche Abgaben und, ab dem Jahr 2022, mit bis zu 1,5 Millionen Euro ohne steuerliche Abgaben unterstützen.

2.     Die Landesregierung genehmigt das Jahresprogramm des Flughafenbetreibers und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 4

Einstellung der öffentlichen Finanzierung

1.    Wird das Entwicklungsziel laut Artikel 2 Absatz 1 nicht erreicht, so wird die öffentliche Finanzierung laut Artikel 3 eingestellt.

 

Art. 5

Finanzbestimmungen

1.     Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Finanzjahres 2015 vor.

2.     Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

 

Art. 6

Notifizierung an die Europäische Kommission

1.     Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein.

 

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Von: luk

Bezirk: Bozen