Von: bba
Bozen – Die am 12. März 2020 erlassene Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns sieht unter anderem auch vor, dass vorerst bis zum 25. März alle Schank- und/oder Speisebetriebe geschlossen halten müssen. Ausgenommen davon sind Mensen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen oder Cateringdienste, welche Dienstleistungsverträge (etwa Werkvertrag für den Mensaersatzdienst) zur
Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft, Arbeiter oder Bedienstete haben.
Der Hoteliers-und Gastwirteverband (HGV) stellt klar, dass dadurch aber keine Verabreichung von Speisen an die allgemeine Kundschaft erbracht werden darf. Der Betrieb muss von außen betrachtet als geschlossen erscheinen und die Türen des Speisebetriebes dürfen nur zum Ein- und Auslass der Mitarbeiter der jeweiligen Firma aufgesperrt werden. Auf jeden Fall muss der Sicherheitsabstand von einem Meter
zwischen den Personen eingehalten werden. Entsprechende Kontrollen werden bereits durchgeführt.
Der Lieferservice nach Hause darf hingegen weiterhin durchgeführt werden, wenn diese
Dienstleistung aufgrund einer entsprechenden Tätigkeitsbeginn-Meldung/DIA über den telematischen SUAP-Schalter bei der Sanitätseinheit gemeldet wird und die hygienischen Auflagen zum Transport der Lebensmittel mittels Warmhalteboxen oder Kühlboxen gewährleistet werden. Bei der Lieferung darf kein persönlicher Kontakt zum Kunden zustande kommen, schreibt der HGV abschließend in der Presseaussendung.