Von: luk
Bozen – Viele Südtiroler Unternehmen, Vereine und Non-Profit-Organisationen veranstalten Gewinnspiele, Prämienveranstaltungen, Lotterien, Tombolas, Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen. Dabei gilt es einiges zu beachten, mahnt die Handelskammer Bozen.
Alle von Unternehmen durchgeführten Gewinnspiele und andere Prämienveranstaltungen müssen laut gesetzlicher Regelung vor Beginn dem zuständigen Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung auf telematischem Wege gemeldet werden. Auch die den Vereinen und Non-Profit-Organisationen vorbehaltenen Lotterien, Tombolas sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen unterliegen der Meldepflicht, die Zuständigkeit liegt jedoch bei der jeweiligen Gemeinde.
Die von Unternehmen veranstalteten Gewinnspiele können ausschließlich mit Hilfe des telematischen Systems „PREMA on-line“ in digitaler Form und jedenfalls spätestens 15 Tage vor Beginn der Werbung über die Internetseite www.impresainungiorno.gov.it an das zuständige Ministerium geschickt werden. Erforderlich dafür ist der Besitz einer digitalen Unterschrift. „Die Handelskammer Bozen erteilt den Südtiroler Unternehmen auf Anfrage Informationen hinsichtlich der für die Meldung der Prämienveranstaltungen erforderlichen Schritte, zusätzlich sind auf der Webseite der Handelskammer genaue Hinweise zu finden“, informiert Georg Tiefenbrunner von der Handelskammer Bozen.
Unter Gewinnspielen versteht man Werbeveranstaltungen, in denen nur bestimmte Teilnehmer/innen einen Preis erhalten. Die Zuteilung hängt dabei, je nachdem wie es der Veranstalter festlegt, von Vorhersagen, Glück, Zufall, Können, Geschicklichkeit oder Juryentscheidungen ab. Betroffen von der Meldepflicht sind nicht nur die klassischen Gewinnspiele mit Teilnahmekärtchen in Papier, sondern praktisch alle möglichen Spielsysteme, wie etwa Online-Gewinnspiele (zum Beispiel über Facebook, Instagram), Schönheitswettbewerbe, Ratespiele, sogenannte Glücksräder, Rubbellose und dergleichen. Die Teilnahme an Gewinnspielen muss immer kostenlos sein, kann aber durchaus an einen Einkauf geknüpft sein. Zum Schutz der Teilnehmer muss die Ermittlung der Gewinner immer unter Aufsicht eines Notars oder des Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers der Handelskammer erfolgen.
Als Prämienaktionen gelten hingegen solche Werbemaßnahmen, bei denen all jenen ein Preis versprochen wird, die ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung kaufen oder verkaufen. Eine Meldepflicht ans Ministerium besteht bei diesen Veranstaltungen nur dann, wenn die Preise nicht sofort an die Gewinner übergeben werden können.
Zu den örtlichen Glücksspielen hingegen zählen lokal veranstaltete Lotterien, Glückstöpfe, Tombolas und Wohltätigkeitsverlosungen. Diese Veranstaltungen dürfen ausschließlich von Non-Profit-Organisationen und Vereinen durchgeführt werden, sofern sie für ihre Finanzierung notwendig sind. Auch diese Art der Glücksspiele ist meldepflichtig, denn die Veranstalter müssen mindestens 30 Tage vor Beginn des Events eine Mitteilung an den Landeshauptmann und an den Bürgermeister der örtlich zuständigen Gemeinde schicken. Vor dieser Mitteilung ist eine Unbedenklichkeitserklärung beim territorial zuständigen Bereichsinspektorat der Staatsmonopole in Trient einzuholen.
Das für die Kontrolle des regulären Ablaufs der Prämienveranstaltungen zuständige Ministerium verhängt bei Übertretungen Verwaltungsstrafen. „Bei verspäteter oder unterlassener Meldung beträgt die Strafe von 2.065,83 Euro bis 10.329,14 Euro. Handelt es sich aber um verbotene Gewinnspiele, droht den Veranstaltern eine Verwaltungsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages, der auf den Gesamtwert der Preise entfallenden Mehrwertsteuer und jedenfalls mindestens 2.582,28 Euro“, so Tiefenbrunner. Diese Strafe trifft auch all jene, die in irgendeiner Weise an der Verteilung von Werbematerial in Bezug auf das verbotene Gewinnspiel beteiligt waren.