Gelegentliche Ausübung ist ausgenommen

Handelsregister: Eintragungspflicht für Privatzimmervermieter

Montag, 08. Juli 2019 | 09:56 Uhr

Bozen – Die Handelskammer informiert darüber, dass die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen in unternehmerischer Form ins Handelsregister eingetragen werden muss. Die gelegentliche oder behelfsmäßige Ausübung der Tätigkeit ist davon ausgenommen. Innerhalb 31. Dezember 2019 können sich bestehende Betriebe ins Handelsregister ohne Verwaltungsstrafe eintragen lassen.

Das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, regelt in Südtirol die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor, dass der Tätigkeitsbeginn dem zuständigen Bürgermeister vorab zu melden ist.

Die Handelskammer weist darauf hin, dass die Ausübung dieser Tätigkeit auch der Eintragung ins Handelsregister unterliegt, sofern sie berufsmäßig ausgeübt wird. Ausgenommen bleiben nur jene Vermieter, die nicht unternehmerisch sondern gelegentlich tätig sind.

Die Tätigkeit als Privatvermieter kann berufsmäßig oder gelegentlich ausgeübt werden. „Die berufsmäßige Ausübung unterliegt der Eintragung in das Handelsregister und der Beantragung der Mehrwertsteuernummer, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt“, erklärt der Handelsregisterführer Martin Ferrari.

Die Handelskammer fordert daher alle bereits tätigen Vermieter von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen auf, ihre Position in Bezug auf die Eintragung in das Handelsregister zu überprüfen und gegebenenfalls die fehlende Eintragung spätestens innerhalb 31. Dezember 2019 nachzuholen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Von: luk

Bezirk: Bozen