Von: luk
Bozen – Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Europa ist streng geregelt. Das entsprechende Zulassungsverfahren folgt der “Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln”, der sogenannten europäischen Pflanzenschutzmit telverordung. In den vergangenen Jahren sind viele Unsicherheiten rund um die Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln und deren Auswirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufgekommen. Das Verfahren als solches wurde in Frage gestellt, was für Unsicherheit gesorgt und Ängste ausgelöst hat.
Landesrat Schuler: “Urteil sorgt für mehr Sicherheit.”
Neben Wissenschaft und Forschung hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit diesem Thema beschäftigt. Er hat dabei untersucht, ob das Vorsorgeprinzip eingehalten wird, ob die unterschiedlichen Studien, Versuche und Analysen berücksichtigt sind, ob mögliche Cocktaileffekte untersucht wurden, ebenso wie eventuelle verzögerte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen wie Karzinogenität oder Langzeittoxizität. In seinem Urteil vom 1. Oktober (126/19) kommt der EuGH zu dem Schluss, dass im Verfahren in Bezug auf die Pflanzenschutzmittelverordnung der Europäischen Union keine Beurteilungsfehler vorliegen. Landesrat Arnold Schuler betont diesbezüglich: “Die Südtiroler Landwirtschaft wird weiterhin versuchen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren und deren Abdrift zu vermeiden, dieses Urteil sorgt aber inzwischen für mehr Sicherheit.”
Verwaltungsgericht befindet Malser Verordnung für nichtig
Gleichzeitig wurde heute auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bozen in Bezug auf die Anfechtung der Durchführungsverordnung der Gemeinde Mals über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Gemeindegebiet veröffentlicht. Das Gericht hat entschieden, dass die Durchführungsverordnung nichtig ist. Das Verbot des Ausbringens von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln kann nicht durch eine Gemeinde verordnet werden. Denn sie ist dafür nicht zuständig und verfügt in diesem Bereich über keine normsetzende Befugnis, so die Autonome Sektion Bozen des Verwaltungsgerichts.