Von: mk
Bozen – Anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) erneuert das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien mit Sitz in Bozen sein Engagement für Reisende. Seit nunmehr 20 Jahren hilft das Netzwerk zahlreichen europäischen Bürgerinnen und Bürger bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Einkäufen und Dienstleistungen, wobei stets ein besonderes Augenmerk auf das Thema Reisen im Binnenmarkt gelegt wird. Das EVZ Italien stellt auch in diesem Jahr zu Sommerbeginn seine Tipps für Reisende im Rahmen einer Pressekonferenz vor, an der diesmal auch Mitarbeitende der Europäischen Verbraucherzentren Dänemark und Niederlande teilnehmen, die zu einem offiziellen Besuch angereist sind. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine Bestandsaufnahme der „heißen“ Themen des Sektors für den Sommer 2025 vorgenommen.
Reform der Fluggastrechteverordnung: Droht die Aufweichung des Rechte?
Der Rat der EU-Verkehrsminister hat sich kürzlich auf einen Standpunkt zur Reform der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zum Schutz von Fluggästen bei Verspätungen, Flugannullierungen und Nichtbeförderung geeinigt. Ziel ist es, eine der grundlegenden Rechtsvorschriften für die Rechte von Fluggästen zu modernisieren, aber die Richtung, in die die Reform gehen soll, ist nicht unumstritten. Einige der vorgeschlagenen Neuerungen scheinen das bisher geltende Schutzniveau der Passagiere sogar zu schwächen.
Bedenklich ist laut EVZ besonders die Einführung neuer Schwellenwerte für das Recht der Passagiere auf Entschädigung bei Flugverspätungen, die zurzeit ab drei Stunden vorgesehen sind. So würde bei Interkontinentalflügen ein Schwellenwert von ganzen sechs Stunden Verspätung für eine Entschädigung gelten.
Außerdem würde zuerkannt, wobei dieser Anspruch eigentlich bereits jetzt besteht, auf die erstmögliche Alternative umgebucht zu werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte den Passagieren bisher schon die Möglichkeit der Selbstumbuchung und der Erstattung der diesbezüglichen Kosten zugesprochen, neu vorgesehen wäre aber nun die Deckelung der Erstattung auf bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Flugpreises. Es liegt auf der Hand, dass diese Maßnahme möglicherweise nicht ausreicht, da die Organisation einer alternativen Beförderung im letzten Moment nicht nur sehr teuer sein kann, sondern auch andere Unannehmlichkeiten mit sich bringt.
An Bedenken gegen diesen Reformvorschlag mangelt es also nicht und der Ball liegt nun beim Europäischen Parlament und der EU-Kommission. Das EVZ Italien und das gesamte ECC-Net hoffen auf ein klares Umdenken.
Self Check-in in bei Beherbergungsbetrieben – keine Klarheit
Ein Rundschreiben des Innenministeriums vom November 2024 hatte die Möglichkeit der Fernidentifizierung der Gäste für Beherbergungsbetriebe, d.h. die elektronische Übermittlung von Ausweisdokumenten und den Zugang zu den Unterkünften über automatische Öffnungscodes oder sogenannte Keyboxes, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit de facto abgeschafft.
Nun hat das Verwaltungsgericht Latium in seinem Urteil Nr. 10210 vom 27. Mai 2025 dieses Rundschreiben für rechtswidrig erklärt und damit die Möglichkeit des Self-Check-in für alle Beherbergungsbetriebe vorläufig wiederhergestellt, da die telematische Überprüfung der Identität nicht weniger sicher sei als die persönliche.
Dies könnte bei vielen Touristen, besonders ausländischen, zu einer gewissen Verunsicherung in Bezug auf den Datenschutz und die Angemessenheit der telematischen Übermittlung ihrer Ausweisdokumente führen.
Daher ist es umso wichtiger, bei der Buchung auf die Vertrauenswürdigkeit der Anbieter zu achten, zu prüfen, ob die Ankunftszeit mit den vorgeschriebenen Check-in-Verfahren vereinbar ist (und gegebenenfalls ein späteres Check-in mit der Unterkunft schriftlich zu vereinbaren), und alle Belege für den Fall von Problemen beim Zugang zur Einrichtung aufzubewahren.
Die Evergreens unter den Reisetipps
Unabhängig davon, wann man sich entscheidet, den Urlaub zu planen, gibt es einige grundlegende Tipps, die für alle Jahreszeiten gelten.
Wer sich dafür entscheidet, den Flug über einen Online-Vermittler (sogenannte OTA, Online-Reisebüro) zu buchen, sollte dabei Vorsicht walten lassen. Es kann zu versteckten Gebühren oder Provisionen, sowie zu möglichen Schwierigkeiten beim Einchecken oder bei der rechtzeitigen Benachrichtigung im Falle von Annullierungen und Flugplanänderungen kommen. Auch die Geltendmachung und Erlangung von Rückerstattungen sowie die Änderungen der Buchung durch den Passagier können sich als komplizierter erweisen. Oft kann auch der Endpreis höher sein als bei einer Direktbuchung. Es empfiehlt sich daher weiterhin, die verschiedenen Portale für mögliche Vergleiche zu nutzen, die Buchung aber nach Möglichkeit direkt auf der Website der Fluggesellschaft vorzunehmen.
Bei Problemen mit Reisemängeln bei Pauschalreisen und Unterkünften ist es immer ratsam, sofort schriftlich zu reklamieren (bereits vor Ort!) und die aufgetretenen Probleme ausführlich zu beschreiben und mit Fotos und Videos zu dokumentieren. Auf diese Weise gibt man dem Veranstalter oder der Unterkunft die Möglichkeit, Abhilfe schaffen, zugleich sammelt man solide Beweise für eventuelle spätere Erstattungs- oder Entschädigungsforderungen. Sofort reklamieren – dieser Rat gilt auch für verlorenes, verspätetes und beschädigtes Fluggepäck, wobei man nicht vergessen sollte, nach der Meldung am Schalter am Flughafen, die Reklamation innerhalb der knappen gesetzlichen Fristen mit den entsprechenden Unterlagen an die Fluggesellschaft zu schicken. Zu diesem Zweck stellt das EVZ nützliche Musterbriefe zur Verfügung, die bei der Formulierung der Beschwerde helfen.
Falls man eine Frage oder Beschwerde zum Thema Urlaub und Reisen hat – das Europäische Verbraucherzentrum Italien steht Verbrauchern mit Rat und Tat zur Seite. Kontakt unter 0471 980939 oder mittels E-Mail an info@euroconsumatori.org.
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