SGB/CISL verweist auf Urteil des Landesgerichts in Bozen

„Regeln zur Kontrolle der Lohnkosten müssen rasch umgesetzt werden“

Montag, 06. November 2017 | 12:08 Uhr

Bozen – Das Landesgericht Bozen hat kürzlich dem Rekurs eines Unternehmens stattgegeben, das von einer Auftragsvergabe ausgeschlossen worden war, weil die Lohnkosten aufgrund des vom Unternehmen angegebenen Kollektivvertrags niedriger waren als von der Auftrag vergebenden Stelle vorgeschrieben.

Auch aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass Unternehmen im Zuge von Auftragsvergaben jenen Kollektivvertrag anwenden müssen, der ihrer Haupttätigkeit entspricht. Aus genau diesem Grund hat sich der SGBCISL dafür eingesetzt, und schließlich auch erreicht, dass auf Landesebene gesetzlich geregelt ist, dass jener Kollektivvertrag angewendet werden muss, der der auszuschreibenden Dienstleistung am besten entspricht. Genau das ist im Staatsgesetz so nicht geregelt.

Für Bauaufträge ist das staatliche Regelwerk vollkommen ausreichend und für die Lieferaufträge gelten die europäischen Richtlinien. Ist ein Dienstleistungsauftrag vergeben, braucht es eine Überprüfung der Angemessenheit der Lohnkosten in Bezug auf den jeweiligen Auftrag. Das Landesgesetz sieht diese Angemessenheitskontrolle vor, und derzeit wird an den Richtlinien gearbeitet, die es den Verantwortlichen für die Ausschreibungen erlauben, diese Angemessenheit zu kontrollieren und gegebenenfalls jene Unternehmen zu sanktionieren, die weniger an Entlohnungen, Beiträgen und Steuern zahlen als sie sollten.

„Das Gesetz 300/1970, das so genannte Arbeiterstatut, in dem das Prinzip verankert ist, wonach Auftragnehmer Kollektivverträge und Landeszusatzverträge einhalten müssen, hat im Laufe der Jahre, auch infolge der neuen Ausrichtung in der Rechtsprechung, viel von seiner Wirkkraft verloren. Dazu trägt auch die Tatsache bei, dass es mittlerweile über 800 Kollektivverträge gibt, die zum Teil auch von Vertragspartnern mit zweifelhafter Vertretungsstärke unterzeichnet werden“, so der SGB/CSL.

In Anbetracht des eingangs erwähnten Urteils des Landesgerichts Bozen und im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer sei es höchste Zeit, die Richtlinien für die Kontrollen der Dienstleistungsaufträge zu verabschieden. Dies sollte noch innerhalb Jahresende geschehen, fordert die Gewerkschaft.

„Alle Verantwortungsträger sind zudem gefordert, die zweite Verhandlungsebene als eine der Möglichkeiten wahrzunehmen, um diese Inhalte sozialpartnerschaftlich auf lokaler Ebene klar und fair zu regeln“, erklärt der SGB/CISL.

Von: mk

Bezirk: Bozen