Von: luk
Bozen – Für Zuschüsse bei Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Seilbahnanlagen hat die Landeregierung neue Richtlinien festgelegt.
“Wir haben nun die bereits über 20 Jahre alten Kriterien für die Förderung der Seilbahnanlagen den modernen Erfordernissen angepasst”, erklärt Mobilitätslandesrat Florian Mussner. Auf seinen Antrag hat die Landesregierung heute (28. November) die Richtlinien für die Gewährung von Investitionsbeiträgen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen genehmigt, um den Seilbahnbeförderungsdienst zu optimieren. Allein 2017 seien 51 Millionen Euro in das Seilbahnwesen investiert worden, sagt Mussner.
Seilbahnen als Wirtschaftsfaktor
“Im Seilbahnsektor sind stetige Investitionen in Qualität, Komfort und in Sicherheit wichtig”, betont der Mobilitätslandesrat. “Aufstiegsanlagen sind als traditionsreichste, innovativste und umweltfreundlichsten Fortbewegungsmittel in Südtirol wichtiger Teil des Mobilitätskonzepts und mit einem Jahresumsatz von 290 Millionen Euro auch von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und beleben auch die Dörfer und entlegenen Täler”, unterstreicht Mussner. Zudem seien Seilbahnen bedeutend für den Arbeitsmarkt, denn immerhin biete die Branche ohne die Saisonstellen rund 2000 Arbeitsplätze, so der Landesrat. Derzeit gibt es 370 Seilbahnanlagen in Südtirol. In nur einer Saison werden laut Mussner 127 Millionen Menschen transportiert. Mit den neuen Richtlinien werden laut Mussner nun weiterhin auch die Dorflifte und Kleinstskigebiete gefördert, die “eine besondere soziale Funktion für die Dorfgemeinschaft und das Erlernen des Skifahrens haben”.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Bau neuer Personenbeförderungsanlagen mittels Luftseilbahnen, Standseilbahnen oder Skiliften, ebenso wie Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, zur technischen Innovation oder zur Leistungssteigerung bestehender Anlagen. Beiträge gibt es auch für den Austausch von Teilen der Anlagen oder die technische Verbesserung der Fahrkartenausgabe und der Lesegeräte. “Wir sind stolz, auf diese Art der Förderung, mit der Wirtschaftlichkeit und Innovationsgeist der Betreiber angekurbelt werden, ohne dass das Land an den Betrieben beteiligt ist”, sagt Mussner.
Drei Kategorien
Die neuen Richtlinien definieren drei Kategorien von Aufstiegsanlagen und legen dazu die Höchstbeitragssätze fest. Mit maximal 90 Prozent können Seilbahnen des allgemeinen öffentlichen Transportdiensts (Kategorie A) gefördert werden , wie z. B. die Seilbahnen Latsch-St. Martin am Kofel, Burgstall–Vöran oder Vilpian–Mölten.
Förderungen im Ausmaß von bis zu 45 Prozent sind für Seilbahnen im öffentlichen Dienst zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken vorgesehen, die von lokalem Interesse sind und nicht im internationalen Wettbewerb stehen (Kategorie B). Dies betrifft die Kleinstskigebiete mit einer Gesamtförderleistung von grundsätzlich unter 5500 Personen pro Stunde (z.B. Reinswald, Jochgrimm, Ritten usw.) ebenso wie die Bahnen, die nur im Sommer in Betrieb sind und nicht zu einem Skigebiet gehören (z.B. Seilbahn Taser, Texelbahn, Sessellift Algund – Vellau usw.). Mit maximal 80 Prozent werden außerdem die 23 Dorflifte (Petersberg, Deutschenofen, Antermoia, Trenker) bezuschusst.
Die Seilbahnen im öffentlichen Dienst zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken, die Skigebieten angehören, die gemäß EU-Bestimmungen im internationalen Wettbewerb stehen (Kategorie C) werden in Unterkategorien eingeteilt. Für Anlagen von mittelkleinen Skigebieten mit konventioneller Gesamtförderleistung von weniger als 20.000 Personen pro Stunde (z.B. Schöneben, Speikboden, Klausberg, Schnalstal usw.) können Förderungen bis zu 45 Prozent gegeben werden. Die Anlagen mittelgroßer Skigebiete mit konventioneller Gesamtförderleistung zwischen 20.000 und 50.000 Personen pro Stunde (z.B. Seiseralm und Obereggen) werden mit maximal 15 Prozent bezuschusst. Keine Förderung mehr vorgesehen sind in der Regel für die Anlagen der großen Skigebiete mit konventioneller Gesamtförderleistung von mehr als 50.000 Personen pro Stunde (Kronplatz, Hochabtei, Gröden).
Die Landesregierung kann für die Kategorien B und C den Beitragssatz um maximal 30 Prozent erhöhen, falls das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse oder von strategischem Interesse ist.
Beschränkungen
Aufstiegsanlagen der Kategorie C müssen, sofern die Förderung die zwei Millionen Euro überschreitet, die Deckung der Finanzierungslücke nachweisen. Dies bedeutet, dass der Beitrag nur so hoch sein kann, dass das aktualisierte Betriebsergebnis unter dem Fehlbetrag der zugelassenen Investitionssumme liegt. Das aktualisierte Betriebsergebnis wird für die 20-jährige Betriebsperiode bis zur Fälligkeit der nächsten Generalrevision berechnet. Dementsprechend kann der Beitrag auch kleiner als die Höchstbeitragssätze ausfallen.
Gesuche und Verpflichtungen
Definiert werden in den neuen Richtlinien außerdem die zulässigen Ausgaben, die dem Ansuchen beizulegenden Unterlagen, der Verfahrensablauf, die Bewertungskriterien mit den Prioritäten bei der Vergabe der Beiträge sowie das Verfahren für die Auszahlung der Beiträge. Neu eingeführt wird die Verpflichtung, die Anlagen im Falle von Neuanlagen 15 Jahre und in den übrigen Fällen fünf Jahre lang zu betreiben und auch die Investition laut vorgelegtem Zeitplan durchzuführen.
Die Fördergesuche können jährlich bis 1. März im Landesamt für Seilbahnen in Bozen eingereicht werden.