Von: mk
Bozen – Die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) hat sechs Verfahren gegen die Unternehmen abgeschlossen, welche die Online-Buchungsportale www.it.lastminute.com, www.volagratis.com, www.opodo.it, www.govolo.it, www.edreams.it und www.gotogate.it betreiben.
Die Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde wurden auf der Grundlage von Meldungen von Verbraucherverbänden sowie im Rahmen des Sweep 2016, einer von der Europäischen Kommission koordinierten Überprüfung von 352 Websites, aufgenommen.
Die Behörde hat festgestellt, dass die Internetseiten www.it.lastminute.com, www.volagratis.com, www.opodo.it, www.govolo.it, www.edreams.it, www.gotogate.it Informationen nicht transparent wiedergeben und diese für den Verbraucher nicht leicht verständlich sind. Beispielsweise enthielt eine dieser Webseiten keine klaren und vollständigen Informationen zur Identität des Betreibers der Seite, also jenem Unternehmen, welches im Beschwerdefall und/oder für Rückerstattungen, Änderungen bzw. Stornierungen der getätigten Buchungen kontaktiert werden muss.
Die Behörde vertritt weiters die Auffassung, dass die Bereitstellung einer überteuerten Kundendiensttelefonnummer und das Fehlen einer E-Mail-Adresse, mittels welcher der Verbraucher effektiv mit dem Unternehmen kommunizieren kann, ebenfalls rechtswidrig sind. Ähnliche Fälle sind auch dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien in Bozen bekannt, welches der Behörde beispielsweise im Jahr 2017 ein italienisches Reisebüro meldete, das für seine Kunden nur eine sehr teure, kostenpflichtige Telefonnummer bereitstellte.
Die Einwände der Wettbewerbsbehörde betreffen auch die Erhebung eines Preiszuschlages bei der Flugbuchung für Kreditkartenzahlungen. Ein ähnlicher Fall wir derzeit vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien bearbeitet: Ein lettischer Verbraucher hat einen Flug auf einer der abgemahnten Internetseiten gebucht, wobei er zusätzlich zum Flugpreis von 650 Euro einen Aufpreis von 55 Euro für das ausgewählte Zahlungsmittel bezahlen musste. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass durch das Inkrafttreten der so genannten PSD-2-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt seit dem 13. Januar 2018 diese ungerechtfertigten Mehrkosten für Kreditkartenzahlungen in der EU nicht mehr bestehen sollten.
Als Ergebnis dieser Maßnahmen wurden unter anderem aufgrund der oben genannten Verstöße, Verwaltungsstrafen von insgesamt mehr als vier Millionen Euro gegen die betroffenen Unternehmen verhängt.
Alle Maßnahmen der Wettbewerbsbehörde sind unter diesem Link in italienischer Sprache einsehbar.
Jene Verbraucher, die bereits ähnliche Erfahrungen bei der Online-Buchung gemacht haben, können sich bei Beschwerden gegen Unternehmen, welche Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Island oder Norwegen haben, an das Europäische Verbraucherzentrum wenden, um kostenlose Informationen und Unterstützung zu erhalten (www.euroconsumatori.org).