VZS: „Betroffene sollen sich rechtzeitig aktivieren“

Verbraucher erhält vor Gericht in Sachen Sparkassen-Aktien recht

Dienstag, 14. Mai 2019 | 11:07 Uhr

Bozen – Mit einem in den letzten Tagen veröffentlichten Urteil hat das Landesgericht Bozen die Südtiroler Sparkasse dazu verurteilt, einem Südtiroler Verbraucher den Gegenwert von ihm im Jahr 2008 gekauften bankeigenen Aktien zu erstatten. Der Verbraucher hatte 2016 selbstständig gegen die Sparkasse geklagt.

In der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) ist man erfreut über diese Nachricht, welche Gutes für viele weitere Aktionäre der Sparkasse erhoffen lasse. Viele von ihnen hatten sich in den letzten Jahren an die VZS gewandt und fechten derzeit ähnliche Streitfälle gegen die Sparkasse vor Gericht aus.

Die VZS hatte bereits vor Jahren beanstandet, dass die Sparkasse beim Verkauf der bankeigenen Aktien die den Finanzvermittlern auferlegten, präzisen Normen in Sachen Geldanlage verletzt habe. Auch die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Angelegenheit eingeschaltet.

„Das Urteil des Landesgerichts in Person des Richters Dr. Alex Tarneller bestätigen die Vorwürfe. Mit dem Urteil hat das Gericht den Kauf der 100 Aktien aufgelöst, und die Südtiroler Sparkasse dazu verurteilt, dem Kunden das gesamte investierte Kapital (abzüglich der erhaltenen Dividenden) inklusive der gesetzlichen Zinsen ab Februar 2008 bis zur Zahlung sowie auch die Gerichtskosten zurückzuerstatten“, so die VZS.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Südtiroler Sparkasse ungesetzlich verhalten habe, weil diese dem Kunden zuerst schriftlich aufgefordert hatte, die Geldanlage zu „meiden“, dann jedoch diese Anlage – formell „als Eigeninitiative des Kunden“ – durchgeführt hatte, ohne dem Kunden die genauen Gründe für die Ungeeignetheit der Geldanlage mitzuteilen, wie es hingegen die laufende Rechtsprechung des Kassationsgerichts verlangt. Es sind dies dieselben Umstände, welche auch die VZS gegenüber der Sparkasse immer vorgebracht hat, und zwar für den Verkauf der bankeigenen Aktien in den Jahren 2008 und 2012.

Das Gericht habe außerdem bestätigt, dass die Frist für das gerichtliche Vorgehen in zehn Jahren verjährt, und nicht in fünf Jahren.

Angesichts dieser Neuigkeiten rät die VZS jenen Verbraucherinnen und Verbauchern, die bankeigene Aktien der Sparkasse – insbesondere im Zuge der Platzierung von 2012 – gekauft haben, und die vermuten, keine angemessene Beratung im Zuge des Kaufes erhalten zu haben, der Südtiroler Sparkasse eine schriftliche Beanstandung zukommen zu lassen, mit welcher die Verjährungsfrist formell unterbrochen wird und mit welcher die Erstattung des investierten Kapitals zuzüglich eines Schadenersatzes gefordert wird. Zur Vorlage geht es hier.

Der Brief sollte per Einschreiben mit Rückantwort an die Südtiroler Sparkasse sowie zur Kenntnis an die Verbraucherzentrale Südtirol und an die Staatsanwaltschaft Bozen geschickt werden. Eine unterzeichnete Kopie ist mit der Versand- und Empfangsbestätigung des Einschreibens aufzubewahren.

„Es ist allerdings klar, dass die Beschwerde allein nicht ausreichend ist, um die eigenen Rechte geltend zu machen; die Betroffenen müssen daher abwägen, ob sie bereit sind, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren einzuleiten“, so die VZS. Die Berater der VZS stehen für eine Erstberatung zur Verfügung.

Von: mk

Bezirk: Bozen