Von: luk
Bozen – Bei Lebensversicherungen sollte man Vorsicht walten lassen. Dazu rät die VZS und liefert ein Fallbeispiel:
Frau M. hatte drei Wochen zuvor einen Antrag auf einen Lebensversicherungsvertrag unterzeichnet. Ein Antrag ist der bindende Vorvertrag einer Lebensversicherung. Frau M.s Vorvertrag sieht eine trimestrale Prämienzahlung von 200 Euro, eine Laufzeit von 35 Jahren und eine automatische Aufwertung der zu bezahlenden Prämien vor. Bevor sie den Vorvertrag unterzeichnete, hatte man Frau M. mündlich zugesichert, dass sie bereits ab dem fünften Jahr ohne Verluste vom Vertrag aussteigen können würde. Die Möglichkeit eines Ausstiegs ohne Verluste ist für Frau M. absolut unumgänglich, da sie in spätestens fünf Jahren ihr Erspartes wieder benötigt.
Einige Wochen später erhielt Frau M. den eigentlichen Versicherungsvertrag. Zum Vertrag gehört auch eine Tabelle („progetto esemplificativo personalizzato“), welche die Entwicklung der verschiedenen Versicherungsleistungen über die gesamte Vertragsdauer hinweg aufzeigt. Man kann dieser Tabelle unter anderem entnehmen, wie viel Geld man bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (Rückkauf) erhält, gestaffelt nach den seit Vertragsabschluss vergangenen Jahren.
Bei näheren Betrachtung dieser Tabelle musste Frau M. feststellen, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag in den ersten Jahren enorme Verluste mit sich bringt. Ein Ausstieg nach fünf Jahren sieht eine Auszahlung von 621,90 Euro vor – gegenüber der eingezahlten Prämiensumme von 4.600,72 Euro – ein Minus von knapp 4.000 Euro.
Auch der geplante Anstieg der Prämien ist wenig ermunternd: die anfänglich vereinbarte Rate von 800 Euro sollte in nur fünf Jahren auf 1.048,48 Euro ansteigen.
Frau M. ist – verständlicherweise – wenig erbaut von diesen Zahlen. Sie hatte, im vollsten Vertrauen auf die mündlichen Aussagen des Versicherungsvermittlers, die Vertragsbedingungen nicht genau unter die Lupe genommen.
Die VZS mahnt zur Vorsicht: „Vor jeder Unterschrift sollte man den Vertrag genauestens durchlesen und einen Experten zu Rate ziehen, falls die Bedingungen nicht klar sein sollten. Verbraucher sollten niemals blind vertrauen, sondern stets überprüfen, ob die Vertragsunterlagen das wieder geben, was zuvor mündlich versprochen wurde.“ Zudem weiß man in der VZS: „Eine vorzeitige Vertragsauflösung, vor allem in der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit, wird von den Versicherungen richtig bestraft. Der hohe Verlust bei einem sogenannten „Rückkauf“ in den ersten Jahren ist darauf zurückzuführen, dass die Vertragskosten für die gesamte Laufzeit bereits bei Vertragsbeginn abgezogen werden. Kaum etwas ist so intransparent wie ein so genannter Rückkaufwert.“
Doch für Frau M. gibt es noch einen letzten Rettungsanker: Seit Erhalt der Vertragsunterlagen sind noch keine 30 Tage vergangen, und so hat Frau M. die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt bewirkt die Auflösung des Vertrages, wobei die Versicherung die bereits bezahlte Prämie (abzüglich eines Unkostenbeitrages) zurückerstatten muss.
Die detaillierten Informationen zur Ausübung dieses Rechtes finden Verbraucherinnen auf dem Antrag des Lebensversicherung und in den allgemeinen Vertragsbedingungen (Musterbriefe unter www.consumer.bz.it).