Fall kommt vors Zivilgericht

Alkohol am Steuer: Fünf statt drei Jahre ohne Führerschein?

Donnerstag, 13. Oktober 2016 | 12:00 Uhr

Bozen/Trient – Aufatmen darf ein Südtiroler, der seinen Führerschein aufgrund von Alkoholeinfluss am Steuer abgeben musste. Zumindest vorerst. Er riskierte, fünf Jahre ohne „Lappen“ dazustehen. Das Zivilgericht in Trient urteilte nun, dass es „völlig unverhältnismäßig“ wäre, würde die Zeit, in der ein Führerschein präventiv vom Regierungskommissariat ausgesetzt wird, nicht in die drei Jahre des gerichtlich verhängten Führerscheinentzugs eingerechnet wird.

Das Urteil des Trientner Zivilgerichtes dürfte das erste dieser Ausrichtung sein, das einen Autofahrer aus Südtirol betrifft, berichtet das Tagblatt Dolomiten!

Der Mann, der von Rechtsanwalt Abogado Sebastian Ochsenreiter vertreten wurde, hatte Anfang 2014 einen Verkehrsunfall verursacht. Laut Alkoholtest hatte er mehr als 1,5 Promille im Blut. Die Straßenverkehrsordnung sieht in derartigen Fällen den Widerruf des Führerscheines vor, was bedeutet, dass der Betroffene keinen neuen Führerschein machen kann, bevor nicht drei Jahre vergangen sind. Doch ab welchem Zeitpunkt wird gerechnet?

Laut dem Regierungskommissariat in Bozen beginnen die drei Jahre an jenem Tag, an dem das Strafurteil unwiderruflich geworden ist. Doch der Führerschein des Lenkers wurde bereits gleich nach dem Unfall als Präventivmaßnahme vom Regierungskommissariat ausgesetzt. In derartigen Fällen beträgt die Aussetzung normalerweise zwei Jahre.

„Das führt – praktisch gesehen – zu dem paradoxen Fall, dass ein Betroffener insgesamt fünf Jahre ohne Führerschein sein könnte“, erklärt Ochsenreiter gegenüber den „Dolomiten“. Die Zeit der Führerscheinlosigkeit könnte auch von äußeren Faktoren, wie etwa davon, wie schnell ein Gericht arbeitet. Wenn der Beschuldigte einen Freispruch im Strafprozess erwirken möchte und dafür bis in die letzte Instanz geht, würde er riskieren, insgesamt 5 Jahre ohne Führerschein zu sein, falls er doch schuldig gesprochen wird.

Diese Konsequenz trifft jedoch laut Zivilrichter Marco Tamburrino nicht den Willen des Gesetzgebers. Er kam jetzt zum Schluss, dass der dreijährige Führerscheinwiderruf bei der Feststellung des Vergehens beginnt – nämlich am Tag des Autounfalles.

Zwar seien die präventive Aussetzung des Führerscheins unmittelbar nach dem Unfall und der gerichtlich verhängte Entzug nicht dieselbe Maßnahme, doch das Ergebnis sei dasselbe, meint der Richter.

Das Urteil ist laut „Dolomiten“ allerdings noch nicht rechtskräftig.

Von: mk

Bezirk: Bozen