Hund biss Radfahrer in Linz

Auffälligkeit eines Hundes in Linz vom Gericht bestätigt

Dienstag, 12. August 2025 | 13:35 Uhr

Von: apa

Die Beschwerde eines Hundehalters gegen den Bescheid, einer seiner beiden Mischlinge ist auffällig, wurde vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) abgewiesen. Ein Radfahrer war im Vorbeifahren zuerst von einem Tier in den Fuß gebissen und vom Rad gezogen worden. Das andere biss den am Boden Liegenden dann in den Hinterkopf. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Ansfelden wurde die Auffälligkeit des zweiten Tiers festgestellt, der Halter muss eine Zusatzausbildung machen.

Dagegen setzte sich der Besitzer zur Wehr. Im Mai 2023 waren eine Frau, ihre vierjährige Tochter und ein Bekannter mit den beiden Mischlingen in Linz unterwegs. Jeder der Erwachsenen führte einen Hund an der Leine. Als der Radfahrer in Richtung der Frau und dem Mädchen gestürzt sei, habe sich der Hund erschrocken, “was auch einen gewissen Beschützerinstinkt ausgelöst habe”, erklärte der Hundehalter laut LVwG. Die Bisswunde am Kopf des Mannes musste im Spital genäht werden.

Hundehalter wehrte sich gegen Zusatzausbildung

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass ein Vorschreiben der Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Bereich ausreichend sei. Dass er eine Zusatzausbildung absolvieren muss, sieht er nicht ein. Dies begründete er auch damit, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht das strengere Hundehaltegesetz in Oberösterreich galt. Dies trat erst mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

Das LVwG kam hingegen zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Maßgeblich für die Behörde sei stets die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Der – u.a. durch den Umzug des Mannes verzögerte – Bescheid des Bürgermeisters von Ansfelden stammt vom Februar 2025, da galt bereits das neue Hundehaltegesetz, das auch keine Übergangsregelungen vorsieht. Nach dessen Bestimmungen ist die Auffälligkeit eines Hundes unter anderem dann festzustellen, wenn der Hund einen Menschen verletzt hat, hielt das Gericht fest. Daher bestehe auch die gesetzliche Verpflichtung für den Nachweis einer “verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes” sowie die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung seitens des Hundehalters.

Gegen diese Entscheidung des LVwG kann der Hundehalter innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

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