Von: mk
Bozen – Die Finanzpolizei von Bozen hat in den vergangenen Tagen zwei Autos beschlagnahmt. Der Vorwurf lautet auf Fahrzeugschmuggel.
Bei dem ersten Wagen handelt es sich um ein Fahrzeug mit serbischer Kenntafel, das sich in Besitz eines Serben befand, der in Italien lebt. Auch das zweite Fahrzeug hatte eine serbische Kenntafel und wurde von einem Kroaten gelenkt.
Im Pustertal hat die Finanzpolizei außerdem das Fahrzeug mit Schweizer Kenntafel eines Türken kontrolliert, der in Italien ansässig ist.
Immer öfter werden in Italien Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern beschlagnahmt – vor allem aus Moldawien, Mazedonien, Serbien und der Schweiz. Die Fahrzeuge werden von Personen gelenkt, die einen festen Wohnsitz in Italien haben und auch hier arbeiten.
Die Betroffenen wollen vor allem bei der Kfz-Steuer und bei der Versicherung sparen oder keine Strafen bei einer Verletzung des Straßenkodex zahlen.
Wer allerdings überführt wird, muss mit Verwaltungsstrafen wegen Fahrzeugschmuggels rechnen, die von 5.000 bis 50.000 Euro reichen, falls die hinterzogenen Gebühren die Summe von 3.999 Euro übersteigen.
Einem endgültigen Entzug des Fahrzeugs und der Geldstrafe entgeht man nur, wenn ein Betrag bezahlt wird, der dem aktuellen Marktwert des Wagens entspricht – samt Zollgebühren und Mehrwertsteuer. Mit anderen Worten: Das eigene Fahrzeug muss ein zweites Mal gekauft werden.
Eine Person gilt dann als dauerhaft an Italien gebunden, wenn sie im Verlauf der letzten zwölf Monate vor der Kontrolle auf nationalem Territorium mehr als sechs Monate lang regulär gelebt und gearbeitet hat. Auch Unterbrechungen sind dabei möglich. Ein ähnliches Kriterium wird angewandt um zu überprüfen, ob jemand in Italien steuerpflichtig ist.
Laut Gesetz ist es EU-Bürger verboten, innerhalb der EU mit Fahrzeugen zu fahren, die im Nicht-EU-Ausland zugelassen wurden. Die Regelung soll verhindern, dass ein Fahrzeug nach Italien importiert wird, ohne dass Zollgebühren und die Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Laut Gesetz sind einige Ausnahmen vorgesehen: Das Fahrzeug kann von einem Nicht-EU-Bürger gelenkt werden, falls er nicht dessen Besitzer ist. Allerdings ist die Zeit auf sechs Monate begrenzt und er benötigt eine schriftliche Ermächtigung des Eigentümers. Die Ermächtigung wird hinfällig, wenn es sich um einen Verwandten bis maximal dritten Grades handelt.
Ausnahmen sind auch in Notfällen zugelassen. Allerdings muss der Notfall im Zweifelsfall nachweisbar sein.
Auch bei Grenzpendlern sind Ausnahmen möglich – etwa bei Bürgern, die in der Schweiz arbeiten. Oft fahren die Angestellten mit dem Auto des Arbeitgebers zum Arbeitsplatz und wieder zurück nach Italien. In diesem Fall müssen die Betroffenen den Zollbeamten eine Kopie des Arbeitsvertrags vorweisen können.
EU-Bürger dürfen ansonsten solche Fahrzeuge nur benutzen, wenn der Eigentümer des Wagens oder ein Verwandter ebenfalls an Bord sind.