Von: luk
Bozen – Das Arbeitsgericht hat am 26. September das Urteil zum Verfahren für die Auswahl des Generalsekretärs/der Generalsekretärin des Südtiroler Landtages gefällt. Das Urteil sieht eine Schadensersatzzahlung an die zweitplatzierte Kandidatin vor. Das Land und der Südtiroler Landtag werden dagegen Rekurs einreichen.
Nicht nachvollziehbar ist für Landesregierung und Landtagspräsidium vor allem die Tatsache, dass das Gericht die 2023 gutgeheißene Änderung am Führungskräftegesetz, welche den Sachverhalt regelt, als nicht relevant erklärt hat. Demnach ist vorgesehen, dass ein zweimaliger Führungsauftrag (mit positiver Bewertung) eine Einstufung von Amts wegen in den einheitlichen Führungsstellenplan zur Folge hat. Die Änderung ist damals eigens für den Südtiroler Landtag eingeführt worden, um der Besonderheit dieser Institution gerecht zu werden und mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Teilnahme am Auswahlverfahren zu ermöglichen. Aber auch weitere beanstandete Punkte des Verfahrens sind weder für das Land noch für den Landtag nachvollziehbar.
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