Urteil des Zivilgerichts noch nicht rechtskräftig

Infektion nach Eingriff: Sanitätsbetrieb muss zahlen

Freitag, 10. März 2017 | 12:00 Uhr

Bozen – Ein Unterschenkelbruch endete für einen Wanderer im Sommer 2009 mit zwei Eingriffen und einer Infektion. Das Zivilgericht hat dem Patienten nun Schadenersatz in der Höhe von 3.400 Euro zugesprochen, berichtet das Tagblatt Dolomiten. Dafür aufkommen müssen der Arzt und der Sanitätsbetrieb.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich. Der Kläger wurde im Brixner Krankenhaus am rechten Unterschenkel operiert. Einen Monat später wurde der Nagel, der beim ersten Eingriff eingesetzt worden war, durch eine Platte ersetzt, da am Unterschenkel eine Fehlstellung festgestellt worden war. Danach kam es zur Infektion – und schließlich auch zur Klage gegen den Arzt und den Südtiroler Sanitätsbetrieb.

Der Arzt verteidigte sich, indem er erklärte, dass er nur bei der ersten Operation dabei gewesen sei. Diese sei fachgerecht und vorsichtig durchgeführt worden.

Zivilrichter Morris Recla unterstreicht in seinem Urteil laut „Dolomiten“, dass zwischen Arzt und Patient eine vertragliche bzw. auf Sozialkontakt beruhende Geschäftsbeziehung bestehe, die den Arzt zur sachgemäßen Behandlung verpflichte. Wie Gerichtsgutachter Pier Giorgio Tubaro erklärte, sei aber der erste Eingriff fehlerhaft durchgeführt worden. Dadurch folgerte der Richter, dass die Fehlstellung des Unterschenkels auf mangelnde Sorgfalt des Arztes zurückzuführen gewesen sei.

Aufgrund des Fehlers sei erst die zweite Operation nötig gewesen, bei der es dann zur Infektion kam. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser Operation und der Infektion mit Krankenhauskeimen scheine gegeben. Und: Laut Gutachter hätte man all das ohne den Fehler bei der ersten Operation vermeiden können.

Die Dokumentation zu den Sterilisationsprotokollen des Spitals reiche nicht aus, um Nachlässigkeiten des Personals auszuschließen, erklärte der Richter laut „Dolomiten“. Neben dem Schadenersatz müssen Arzt und Sanitätsbetrieb dem Kläger (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wenter & Gabrieli) drei Viertel der Verfahrenskosten rückerstatten.

Von: mk

Bezirk: Bozen, Eisacktal